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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 158<br />

Allgemeines<br />

3g.<strong>1.</strong> Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />

(1) 1 § 3g UStG ist in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle<br />

Spannungsstufen anzuwenden. 2 Bezüglich der Lieferung von Gas ist die Anwendung auf Lieferungen über das<br />

Erdgasnetz beschränkt und findet z.B. keine Anwendung auf den Verkauf von Gas in Flaschen oder die<br />

Befüllung von Gastanks mittels Tanklastzügen. 3 Zur Steuerbarkeit von Umsätzen im Zusammenhang mit der<br />

Abgabe von Energie durch einen Netzbetreiber vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>7.<br />

Wiederverkäufer<br />

(2) 1 Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität ist danach zu unterscheiden, ob diese<br />

Lieferung an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren<br />

Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist (sog.<br />

Wiederverkäufer von Gas oder Elektrizität) oder an einen anderen Abnehmer erfolgt. 2 Die Haupttätigkeit des<br />

Unternehmers in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität besteht<br />

dann in deren Lieferung, d.h. im Wiederverkauf dieser Gegenstände, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte<br />

der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert. 3 Der eigene Gas- bzw. Elektrizitätsverbrauch des<br />

Unternehmers ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5 % der erworbenen Menge zu eigenen<br />

(unternehmerischen sowie nichtunternehmerischen) Zwecken verwendet wird. 4 Die Bereiche „Gas“ und<br />

„Elektrizität“ sind dabei getrennt, jedoch für das gesamte Unternehmen im Sinne des § 2 UStG zu beurteilen. 5 In<br />

der Folge werden grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmensteilen, die als nicht steuerbare<br />

Innenumsätze zu behandeln sind und die nach § 3g Abs. 3 UStG auch keinen Verbringungstatbestand erfüllen, in<br />

diese Betrachtung einbezogen. 6 Außerdem ist damit ein Unternehmer, der z.B. nur im Bereich „Elektrizität“<br />

mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert und nicht mehr als 5 % zu eigenen Zwecken<br />

verwendet, diese Voraussetzungen aber für den Bereich „Gas“ nicht erfüllt, nur für Lieferungen an ihn im<br />

Bereich „Elektrizität“ als Wiederverkäufer anzusehen.<br />

(3) 1 Maßgeblich sind die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr. 2 Verwendet der Unternehmer zwar<br />

mehr als 5 %, jedoch nicht mehr als 10 % der erworbenen Menge an Gas oder Elektrizität zu eigenen Zwecken,<br />

ist weiterhin von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, wenn die im Mittel der vorangegangenen drei<br />

Jahre zu eigenen Zwecken verbrauchte Menge 5 % der in diesem Zeitraum erworbenen Menge nicht<br />

überschritten hat. 3 Im Unternehmen selbst erzeugte Mengen bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. 4 Ob<br />

die selbst erzeugte Menge veräußert oder zum eigenen Verbrauch im Unternehmen verwendet wird, ist daher<br />

unbeachtlich. 5 Ebenso ist die veräußerte Energiemenge, die selbst erzeugt wurde, hinsichtlich der Beurteilung<br />

der Wiederverkäufereigenschaft aus der Gesamtmenge der veräußerten Energie auszuscheiden; auch sie<br />

beeinflusst die nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 einzuhaltenden Grenzwerte nicht. 6 Sowohl hinsichtlich der<br />

erworbenen als auch hinsichtlich der veräußerten Menge an Energie ist wegen der Betrachtung des gesamten<br />

Unternehmens darauf abzustellen, ob die Energie von einem anderen Unternehmen erworben bzw. an ein<br />

anderes Unternehmen veräußert worden ist. 7 Netzverluste bleiben bei der Ermittlung der Menge der zu eigenen<br />

Zwecken verwendeten Energie außer Betracht. 8 Anderer Abnehmer ist ein Abnehmer, der nicht Wiederverkäufer<br />

ist.<br />

Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />

(4) 1 Bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität an einen Wiederverkäufer gilt entweder der Ort, von dem aus<br />

dieser sein Unternehmen betreibt, oder - wenn die Lieferung an eine Betriebsstätte des Wiederverkäufers<br />

ausgeführt wird - der Ort dieser Betriebsstätte als Ort der Lieferung. 2 Eine Lieferung erfolgt an eine<br />

Betriebsstätte, wenn sie ausschließlich oder überwiegend für diese bestimmt ist; Abschnitt 3a.2 Abs. 4 gilt<br />

sinngemäß. 3 Dementsprechend ist auf die Bestellung durch und die Abrechnung für Rechnung der Betriebsstätte<br />

abzustellen. 4 Es kommt nicht darauf an, wie und wo der Wiederverkäufer die gelieferten Gegenstände tatsächlich<br />

verwendet. 5 Somit gilt diese Regelung auch für die für den eigenen Verbrauch des Wiederverkäufers gelieferte<br />

Menge. 6 Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der Verwendung für eigene Zwecke in eigenen ausländischen<br />

Betriebsstätten und ausländischen Betriebsstätten des Organträgers; auch insoweit verbleibt es bei der<br />

Besteuerung im Sitzstaat, soweit nicht unmittelbar an die ausländische Betriebsstätte geliefert wird.<br />

(5) 1 Bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität an einen anderen Abnehmer wird grundsätzlich auf den Ort<br />

des tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt. 2 Das ist regelmäßig der Ort, wo sich der Zähler des<br />

Abnehmers befindet. 3 Sollte der andere Abnehmer die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich<br />

verbrauchen (z.B. bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), wird insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer<br />

der Verbrauch nach § 3g Abs. 2 Satz 2 UStG dort fingiert, wo dieser sein Unternehmen betreibt oder eine<br />

Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden. 4 Im Ergebnis führt dies dazu, dass im Falle des<br />

Weiterverkaufs von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität für den Erwerb dieser Gegenstände stets das<br />

Empfängerortprinzip gilt. 5 Da Gas und Elektrizität allenfalls in begrenztem Umfang gespeichert werden, steht

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