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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 415<br />

13c.<strong>1.</strong> Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung<br />

von Forderungen<br />

(1) 1 § 13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner)<br />

seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der<br />

Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die in der<br />

Forderung enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong> bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. 2 § 13c UStG umfasst<br />

auch die Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfändet werden.<br />

Tatbestandsmerkmale<br />

(2) 1 § 13c UStG erfasst nur die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen aus steuerbaren und<br />

steuerpflichtigen Umsätzen eines Unternehmers. 2 Der steuerpflichtige Umsatz muss nicht an einen anderen<br />

Unternehmer erbracht worden sein, es kann sich auch um einen steuerpflichtigen Umsatz an einen<br />

Nichtunternehmer handeln.<br />

(3) 1 Der Haftungstatbestand umfasst grundsätzlich alle Formen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung<br />

von Forderungen aus diesen Umsätzen. 2 Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger<br />

Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Warenoder<br />

Bankkrediten. 3 Hauptfälle dieser Abtretungen künftiger Forderungen sind u.a. die Sicherungsabtretung<br />

zugunsten eines Kreditgebers, einschließlich der sog. Globalzession.<br />

(4) 1 Die Abtretung (§ 398 BGB) ist grundsätzlich nicht formbedürftig. 2 Unmittelbare Folge der Abtretung ist<br />

der Wechsel der Gläubigerstellung.<br />

(5) Die Rechtsfolgen des § 13c UStG für die Forderungsabtretung treten auch bei der Verpfändung oder<br />

Pfändung von Forderungen ein.<br />

(6) 1 Bei der Pfändung von Forderungen kommt eine Haftung des Vollstreckungsgläubigers in Betracht.<br />

2 3<br />

Durch die Pfändung wird eine Geldforderung beschlagnahmt (z.B. § 829 ZPO). Die Pfändung ist mit der<br />

Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO).<br />

(7) 1 Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen kann auf einen Teilbetrag der<br />

Gesamtforderung beschränkt werden. 2 Dabei ist die <strong>Umsatzsteuer</strong> zivilrechtlich unselbständiger Teil des<br />

abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungsbetrags. 3 Die Abtretung kann nicht auf einen (fiktiven)<br />

Nettobetrag ohne <strong>Umsatzsteuer</strong> beschränkt werden, vielmehr erstreckt sich die Haftung auf die im abgetretenen,<br />

verpfändeten oder gepfändeten Betrag enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong>. 4 Die <strong>Umsatzsteuer</strong>, für die gehaftet wird, ist<br />

somit aus dem abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungsbetrag heraus zu rechnen.<br />

(8) 1 Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Leistende ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist. 2 Zur<br />

Anwendung des § 13c UStG bei Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG und land- und forstwirtschaftlichen<br />

Unternehmern, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vgl. Absatz 1<strong>1.</strong><br />

(9) 1 Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger muss nach § 13c Abs. 1 Satz 1<br />

in Verbindung mit Abs. 3 UStG Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. 2 Kleinunternehmer im Sinne des § 19<br />

UStG oder land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG<br />

anwenden, können auch Haftungsschuldner im Sinne des § 13c UStG sein. 3 Nicht Voraussetzung für die Haftung<br />

nach § 13c UStG ist, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen<br />

Bereich des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers erfolgt. 4 Pfändet z.B. ein<br />

Unternehmer eine Forderung für seinen nichtunternehmerischen Bereich, kann er als Haftungsschuldner nach<br />

§ 13c UStG in Anspruch genommen werden.<br />

(10) 1 Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer<br />

kommt die Haftung nach § 13c UStG nicht in Betracht. 2 Zu den Nichtunternehmern gehören auch juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht ein Betrieb gewerblicher Art (vgl. § 2 Abs. 3 UStG) vorliegt.<br />

(11) 1 § 13c UStG setzt voraus, dass der leistende Unternehmer die Steuer, bei deren Ermittlung der<br />

steuerpflichtige Umsatz ganz oder teilweise berücksichtigt wurde, für den der Anspruch auf Gegenleistung<br />

(Forderung) abgetreten, verpfändet oder gepfändet wird, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht<br />

vollständig entrichtet hat. 2 § 13c UStG kann deshalb nicht angewendet werden, wenn sich keine zu entrichtende<br />

Steuer ergibt (z.B. bei Vorsteuerüberschüssen; bei leistenden Unternehmern, die die sog.<br />

Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG anwenden). 3 Bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung<br />

von Forderungen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach<br />

§ 24 UStG anwendet, kommt eine Haftung in Betracht, soweit bei diesem eine Zahllast entsteht.<br />

(12) 1 War die <strong>Umsatzsteuer</strong>, für die eine Haftung in Betracht kommen würde, in der Vorauszahlung für den<br />

maßgeblichen Voranmeldungszeitraum nicht enthalten, kommt eine Haftung nicht in Betracht. 2 Ist die in der<br />

abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong> erstmals in der zu<br />

entrichtenden Steuer für das Kalenderjahr enthalten, greift die Haftung ein, wenn der leistende Unternehmer den<br />

Unterschiedsbetrag im Sinne des § 18 Abs. 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.

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