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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 577 (11) 1 Wird im Zusammenhang mit einer Einfuhr eine Lieferung an den Unternehmer bewirkt, sind entweder<br />

die Einfuhrumsatzsteuer – insbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 6 UStG – oder das Entgelt und die darauf<br />

entfallende Steuer – in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG – aufzuzeichnen. 2 Maßgebend ist, welchen Steuerbetrag<br />

der Unternehmer als Vorsteuer abziehen kann.<br />

(12) Wegen der weiteren Aufzeichnungspflichten<br />

<strong>1.</strong> in den Fällen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 15a.12;<br />

2. bei Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 25.5;<br />

3. bei der Differenzbesteuerung vgl. § 25a Abs. 6 UStG, Abschnitt 25a.1 ;<br />

4. bei der Verpflichtung zur Führung des <strong>Umsatzsteuer</strong>hefts vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2. 2. 2009, BStBl I S.<br />

370;<br />

5. bei innergemeinschaftlichen Verbringensfällen (Abschnitt 1a.2) vgl. Abschnitt 22.3 Abs. 3 bis 5;<br />

6. für ausländische Luftverkehrsunternehmer, denen die <strong>Umsatzsteuer</strong> für die grenzüberschreitende<br />

Beförderung von Personen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen wird, vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong><br />

2. 2. 1998, BStBl I S. 159;<br />

7. bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften vgl. § 25b Abs. 6 UStG, Abschnitt 25b.1 Abs. 10;<br />

8. bei der Lieferung von Zahnprothesen, die mit Hilfe eines CEREC-Geräts hergestellt werden: Die<br />

abzurechnenden Leistungen, die auf den Einsatz eines CEREC-Geräts entfallen, sind zum Zweck der<br />

Abgrenzung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen unter Angabe insbesondere der<br />

Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ oder anderer Angaben getrennt aufzuzeichnen;<br />

9. bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG, Abschnitte 13b.1<br />

Abs. 51 und 22.4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2;<br />

10. bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG<br />

vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 8;<br />

1<strong>1.</strong> des/ der liefernden Unternehmer(s), des Auslagerers sowie des Lagerhalters in den Fällen des § 4 Nr. 4a<br />

UStG, vgl. Rz. 47 und 48 des BMF-Schreibens <strong>vom</strong> 28. <strong>1.</strong> 2004, BStBl I S. 242.<br />

12. in den Fällen der steuerbefreiten Leistungen an hilfsbedürftige Personen vgl. Abschnitt 4.16.2.

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