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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 334<br />

9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen<br />

(§ 9 Abs. 2 und 3 UStG)<br />

(1) 1 Der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen ist nur zulässig, soweit der<br />

Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die<br />

den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2 Unter den Begriff des Grundstücks fallen nicht nur Grundstücke<br />

insgesamt, sondern auch selbständig nutzbare Grundstücksteile (z.B. Wohnungen, gewerbliche Flächen,<br />

Büroräume, Praxisräume). 3 Soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einzelne Grundstücksteile<br />

ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann auf die Steuerbefreiung des<br />

einzelnen Umsatzes weiterhin verzichtet werden. 4 Werden mehrere Grundstücksteile räumlich oder zeitlich<br />

unterschiedlich genutzt, ist die Frage der Option bei jedem Grundstücksteil gesondert zu beurteilen. 5 Dabei ist es<br />

unschädlich, wenn die Verwendung der Grundstücksteile zivilrechtlich in einem einheitlichen Vertrag geregelt<br />

ist. 6 Ein vereinbartes Gesamtentgelt ist, ggf. im Schätzungswege, aufzuteilen.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

V 1 errichtet ein Gebäude mit mehreren Wohnungen und vermietet es insgesamt an V 2. Dieser vermietet<br />

die Wohnungen an Privatpersonen weiter.<br />

3<br />

Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Vermietung der Wohnungen durch V 2 an die<br />

Privatpersonen sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 V 1 kann auf die Steuerbefreiung<br />

nicht verzichten, weil sein Mieter das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). 5 V 2 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil er nicht an<br />

Unternehmer vermietet (§ 9 Abs. 1 UStG).<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

V 1 errichtet ein Gebäude und vermietet es an V 2. Dieser vermietet es an eine Gemeinde zur<br />

Unterbringung der Gemeindeverwaltung weiter.<br />

3<br />

Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Weitervermietung durch V 2 an die Gemeinde<br />

sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 4 V 1 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten,<br />

weil V 2 das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2<br />

UStG). 5 V 2 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil das Gebäude von der Gemeinde für<br />

nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird (§ 9 Abs. 1 UStG).<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

V 1 errichtet ein gewerblich zu nutzendes Gebäude mit Einliegerwohnung und vermietet es insgesamt an<br />

V 2. 2 Dieser betreibt in den gewerblichen Räumen einen Supermarkt. 3 Die Einliegerwohnung vermietet V 2<br />

an seinen angestellten Hausmeister.<br />

4<br />

Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Vermietung der Wohnung durch V 2 an den<br />

Hausmeister sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 5 V 1 kann bei der Vermietung der<br />

gewerblichen Räume auf die Steuerbefreiung verzichten, weil V 2 diese Räume ausschließlich für Umsätze<br />

verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG). 6 Bei der Vermietung der<br />

Einliegerwohnung kann V 1 auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil V 2 die Wohnung für steuerfreie<br />

Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). 7 V 2 kann bei der Vermietung<br />

der Einliegerwohnung nicht auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Hausmeister kein Unternehmer ist<br />

(§ 9 Abs. 1 UStG).<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

V errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt:<br />

– die Räume des Erdgeschosses an eine Bank;<br />

– die Räume im <strong>1.</strong> Obergeschoss an einen Arzt;<br />

– die Räume im 2. Obergeschoss an einen Rechtsanwalt;<br />

– die Räume im 3. Obergeschoss an das städtische Schulamt.<br />

2<br />

Die Vermietungsumsätze des V sind von der <strong>Umsatzsteuer</strong> befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG).<br />

3 4<br />

Die Geschosse des Gebäudes sind selbständig nutzbare Grundstücksteile. Die Frage der Option ist für<br />

jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen.<br />

– Erdgeschoss<br />

5<br />

V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Bank die Räume für grundsätzlich steuerfreie<br />

Umsätze (§ 4 Nr. 8 UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).

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