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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 476 Schätzung und Billigkeitsmaßnahmen<br />

(5) 1 § 15 UStG schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den<br />

Vorsteuerabzug (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 30. 4. 2009, V R 15/07, BStBl II S. 744). 2 Sind die Unterlagen für den<br />

Vorsteuerabzug (Rechnungen, EUSt-Belege) unvollständig oder nicht vorhanden, kann zwar der Unternehmer<br />

den Vorsteuerabzug nicht vornehmen. 3 Gleichwohl kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug unter bestimmten<br />

Voraussetzungen schätzen (vgl. Absatz 6) oder aus Billigkeitsgründen anerkennen (vgl. Absatz 7), sofern im<br />

Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. 4 Ist jedoch zu vermuten, dass der maßgebliche<br />

Umsatz an den Unternehmer nicht steuerpflichtig gewesen oder von einem unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden<br />

Unternehmer ausgeführt worden ist, ist ein Vorsteuerabzug zu versagen.<br />

(6) 1 Der Vorsteuerabzug ist materiell-rechtlich eine Steuervergütung. 2 Auf ihn sind daher die für die<br />

Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 3 Die abziehbaren Vorsteuern sind eine<br />

Besteuerungsgrundlage im Sinne von § 199 Abs. 1, § 157 Abs. 2 und § 162 Abs. 1 AO. 4 Dem Grunde nach<br />

bestehen somit gegen eine Schätzung keine Bedenken (vgl. auch BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 6. 1986, V R 75/78,<br />

BStBl II S. 721). 5 Sie ist jedoch nur insoweit zulässig, als davon ausgegangen werden kann, dass vollständige<br />

Unterlagen für den Vorsteuerabzug vorhanden waren.<br />

(7) 1 Soweit Unterlagen für den Vorsteuerabzug nicht vorhanden sind und auch nicht vorhanden waren oder<br />

soweit die Unterlagen unvollständig sind, kommt eine Anerkennung des Vorsteuerabzugs nur aus<br />

Billigkeitsgründen in Betracht (§ 163 AO; vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 30. 4. 2009, V R 15/07, BStBl II S. 744). 2 Dabei<br />

sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen wegen sachlicher Härte setzt voraus, dass die Versagung des<br />

Vorsteuerabzugs im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des UStG nicht vereinbar wäre. 2 Eine<br />

Billigkeitsmaßnahme ist daher zu gewähren, wenn die Versagung des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen<br />

einen Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers bei der Festlegung der<br />

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug darstellen würde (vgl. auch BFH-Urteile <strong>vom</strong> 25. 7. 1972,<br />

VIIII R 59/68, BStBl II S. 918, <strong>vom</strong> 26. 10. 1972, I R 125/70, BStBl 1973 II S. 271, <strong>vom</strong> 15. 2. 1973,<br />

2.<br />

V R 152/69, BStBl II S. 466, und <strong>vom</strong> 19. 10. 1978, V R 39/75, BStBl 1979 II S. 345).<br />

Nichtgewährung eines Vorsteuerabzugs kann auch sachlich unbillig sein, wenn dies den Geboten der<br />

Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem Erfordernis der<br />

Zumutbarkeit widerspricht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 4. 1995, XI R 81/93, BStBl II S. 754). 4 Dem<br />

Unternehmer ist grundsätzlich zuzumuten, von sich aus alles zu tun, um die Mangelhaftigkeit der Unterlagen<br />

zu beseitigen. 5 An die Zumutbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. 6 Eine Billigkeitsmaßnahme ist<br />

daher erst in Betracht zu ziehen, wenn eine Vervollständigung oder nachträgliche Beschaffung der<br />

Unterlagen nicht möglich ist oder für den Unternehmer mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.<br />

7<br />

Aber auch in einem solchen Fall ist der Unternehmer verpflichtet, an einer möglichst vollständigen<br />

Sachaufklärung mitzuwirken. 8 Unsicherheiten bei der Feststellung des Sachverhalts gehen zu seinen Lasten.<br />

9<br />

Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme liegen nicht vor, wenn der Unternehmer über die<br />

empfangene Leistung keine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 6. 1986,<br />

V R 75/78, BStBl II S. 721).<br />

1<br />

Im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme kann die Höhe des anzuerkennenden Vorsteuerabzugs durch<br />

Schätzung ermittelt werden. 2 Sind ungerechtfertigte Steuervorteile nicht auszuschließen, ist ein<br />

ausreichender Sicherheitsabschlag zu machen.<br />

3 Die

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