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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 563<br />

18d.<strong>1.</strong> Zuständigkeit und Verfahren<br />

(1) 1 Die für die Beantwortung von Ersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1798/2003 erforderlichen Ermittlungen werden von der Finanzbehörde durchgeführt, die nach § 21 AO auch<br />

für eine Umsatzbesteuerung des Vorgangs zuständig ist, auf den sich das Ersuchen bezieht. 2 Wenn diese<br />

Behörde nicht festgestellt werden kann, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk die<br />

Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind (§ 24 AO).<br />

(2) 1 Die Finanzbehörde kann die Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderer Urkunden<br />

an Amtsstelle verlangen. 2 Mit Einverständnis des Vorlagepflichtigen oder wenn die Unterlagen für eine Vorlage<br />

an Amtsstelle ungeeignet sind, können die Urkunden auch beim Vorlagepflichtigen eingesehen und geprüft<br />

werden.

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