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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 258 anzusehen. 2 Diese Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei. 3 Zur<br />

umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen bzw. deren<br />

Zusammenschlüssen vgl. auch Abschnitt 4.16.5 Abs. 9 und 10. 4 Zur Frage der Behandlung der Umsätze im<br />

Werkstattbereich wird auf Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 4 hingewiesen.<br />

(12) 1 Gemeinnützige und mildtätige Organisationen führen vielfach Krankenfahrten mit Personenkraftwagen<br />

durch, die für die Beförderung von Kranken nicht besonders eingerichtet sind. 2 Auf diese Fahrten kann die<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen der Wohlfahrtspflege<br />

im Sinne des § 66 Abs. 2 AO nicht erfüllt sind. 3 Die Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (vgl.<br />

Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 3).<br />

(13) 1 Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger kommen nicht<br />

unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung des Trägers der Apotheke begünstigten<br />

Personenkreis zugute (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 10. 1990, V R 76/89, BStBl 1991 II S. 268). 2 Die Umsätze sind daher<br />

nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. 3 Gleiches gilt für die Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses an<br />

Krankenhäuser oder Heime anderer Träger (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 10. 1990, V R 35/85, BStBl 1991 II<br />

S. 157). 4 Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG kommt in beiden Fällen nicht in Betracht<br />

(vgl. Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 und 9).<br />

(14) 1 Betreuungsleistungen im Sinne des Betreuungsgesetzes können unter bestimmten Bedingungen<br />

steuerfrei sein (vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 9. 2000, BStBl I S. 1251). Eine generelle Steuerbefreiung besteht<br />

nicht.

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