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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 624<br />

Anwendungsbereich<br />

25a.<strong>1.</strong> Differenzbesteuerung<br />

(1) 1 § 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<br />

von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und<br />

Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. 2 Sie werden nachfolgend<br />

als Gebrauchtgegenstände bezeichnet, weil sie nach der Verkehrsauffassung bereits „gebraucht“ sind.<br />

3 Edelsteine und Edelmetalle sind nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Differenzbesteuerung ausgenommen.<br />

4 Edelsteine im Sinne der Vorschrift sind rohe oder bearbeitete Diamanten (Position 7102 Zolltarif) sowie andere<br />

Edelsteine (z.B. Rubine, Saphire, Smaragde) und Schmucksteine (Position 7103 Zolltarif). 5 Synthetische und<br />

rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine (Position 7104 Zolltarif) rechnen nicht dazu. 6 Edelmetalle im<br />

Sinne der Vorschrift sind Silber (aus Positionen 7106 und 7112 Zolltarif), Gold (aus Positionen 7108 und 7112<br />

Zolltarif) und Platin einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium (aus Positionen 7110<br />

und 7112 Zolltarif). 7 Edelmetalllegierungen und -plattierungen gehören grundsätzlich nicht dazu. 8 Aus<br />

Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände (z.B. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren)<br />

fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.<br />

(2) 1 Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ist auf Wiederverkäufer beschränkt.<br />

Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise<br />

Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder<br />

verkaufen (gewerbsmäßige Händler), und die Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände<br />

im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 3. 2006,<br />

V R 35/04, BStBl II S. 675). 3 Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil- oder<br />

Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Kreditinstitut veräußert die von Privatpersonen sicherungsübereigneten Gebrauchtgegenstände. Der<br />

Verkauf der Gegenstände unterliegt der Differenzbesteuerung. 3 Das Kreditinstitut ist insoweit als<br />

Wiederverkäufer anzusehen.<br />

(3) 1 Der Ort der Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer muss im Inland oder im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet liegen. 2 Wird ein Gegenstand im Drittlandsgebiet erworben und in das Inland eingeführt,<br />

unterliegt die spätere Lieferung des Gegenstands nur unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 UStG der<br />

Differenzbesteuerung.<br />

(4) 1 Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass der<br />

Wiederverkäufer die Gebrauchtgegenstände im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für sein Unternehmen<br />

erworben hat (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 12. 2008, V R 73/07, BStBl 2009 II S. 612). 2 Diese Voraussetzung ist<br />

nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt<br />

oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erworben hat. 3 Der<br />

Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des<br />

Anlagevermögens anwenden, unabhängig davon, ob er mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handelt. 4 Wird<br />

aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen,<br />

ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses<br />

„neuen“ Gegenstands nicht der Differenzbesteuerung. 5 Das gilt auch, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand<br />

anschließend lediglich einzelne Teile geliefert werden (z.B. beim Ausschlachten eines Pkw).<br />

(5) 1 Die Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG ferner voraus, dass für die Lieferung des<br />

Gegenstands an den Wiederverkäufer <strong>Umsatzsteuer</strong> im Gemeinschaftsgebiet nicht geschuldet oder nach § 19<br />

Abs. 1 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet vorgenommen wurde. 2 Der<br />

Wiederverkäufer kann die Regelung danach anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet erworben hat von<br />

<strong>1.</strong> einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist;<br />

2. einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich;<br />

3. einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstands unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum<br />

Ausschluss <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug führt;<br />

4. einem Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der<br />

Steuer befreit oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder<br />

1<br />

5. einem anderen Wiederverkäufer, der auf seine Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet<br />

hat (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b UStG). 2 Dies setzt allerdings voraus, dass für diese Lieferung die<br />

Differenzbesteuerung zu Recht angewendet wurde (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 23. 4. 2009, V R 52/07, BStBl II<br />

S. 860). 3 Die Differenzbesteuerung ist hiernach auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich.<br />

2 Als

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