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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 615<br />

25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen<br />

(1) 1 Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden<br />

Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden. 2 Zu den Reisevorleistungen können<br />

insbesondere Unterkunft, Verpflegung und die Beförderung von Personen gehören.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugrundreise in den USA bzw. eine Schiffskreuzfahrt in der Karibik zu<br />

einem Pauschalpreis an. 2 Hin- und Rückreise sind in dem Preis nicht enthalten.<br />

3<br />

Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen werden im Drittlandsgebiet erbracht.<br />

4<br />

Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die Reiseleistung des Veranstalters<br />

insgesamt steuerfrei.<br />

(2) 1 Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten<br />

Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden. 2 Zu den Reisevorleistungen gehören<br />

insbesondere die Unterkunft und die Verpflegung im Gemeinschaftsgebiet.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein deutscher Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen Flugpauschalreisen von deutschen Flugorten nach<br />

Kreta an. 2 Er hat die Reisen im Wege eines Kettengeschäfts von einem Reiseveranstalter mit Sitz in der<br />

Schweiz übernommen. 3 Der schweizerische Reiseveranstalter hat die einzelnen Reisebestandteile von im<br />

Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, Betreuungsunternehmen)<br />

erworben und zu einer einheitlichen Pauschalreise gebündelt.<br />

4<br />

Auf Kettengeschäfte der vorliegenden Art findet § 25 UStG auf der Vorstufe keine Anwendung, da die<br />

Reiseleistungen des Paketveranstalters für das Unternehmen des erwerbenden Reiseveranstalters bestimmt<br />

sind (Abschnitt 25.<strong>1.</strong> Abs. 2). 5 Der Ort für diese Leistungen richtet sich nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 4 und<br />

§ 3a Abs. 1 UStG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 6 Dass der Sitzort des<br />

Paketveranstalters im Drittland liegt, führt insoweit nicht zur Steuerfreiheit der Marge des inländischen<br />

Reiseveranstalters. 7 Für die Steuerfreiheit kommt es darauf an, wo die einzelnen Reisevorleistungen<br />

ausgeführt werden. 8 Da im Beispielsfall sämtliche Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet bewirkt<br />

werden, ist die Marge des deutschen Reiseveranstalters insgesamt steuerpflichtig.<br />

(3) 1 Werden die Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet, im Übrigen aber im<br />

Gemeinschaftsgebiet erbracht, ist die Reiseleistung nur insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistungen auf das<br />

Drittlandsgebiet entfallen. 2 Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit<br />

Flugzeugen und Schiffen bestehen. 3 Erstreckt sich somit eine Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als<br />

auch auf das Gemeinschaftsgebiet, hat der Reiseveranstalter die gesamte Beförderungsleistung nach Maßgabe<br />

der zurückgelegten Strecken in einen auf das Drittlandsgebiet und in einen auf das Gemeinschaftsgebiet<br />

entfallenden Anteil aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise in die USA ab München zu einem Pauschalpreis an.<br />

2<br />

Die Reiseleistung des Veranstalters ist insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug<br />

(Reisevorleistung) über Gemeinschaftsgebiet führt.<br />

(4) 1 Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf das<br />

Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Reiseveranstalter abweichend von Absatz 3 aus<br />

Vereinfachungsgründen wie folgt verfahren:<br />

2<br />

Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die Beförderungsleistung (Reisevorleistung)<br />

insgesamt als im Drittlandsgebiet erbracht.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach den Kanarischen Inseln zu einem<br />

Pauschalpreis an.<br />

2<br />

Da der Zielort der Reise im Drittlandsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im<br />

Drittlandsgebiet erbracht. 3 Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die<br />

Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.<br />

3<br />

Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung<br />

(Reisevorleistung) insgesamt als im Gemeinschaftsgebiet erbracht.

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