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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 421 zuordnen, in der/dem die <strong>Umsatzsteuer</strong> aus dem der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung zu<br />

Grunde liegenden Umsatz enthalten ist. 4 Die Steuerschuld des leistenden Unternehmers verringert sich um die<br />

<strong>vom</strong> Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlungen. 5 Wird die<br />

Steuer <strong>vom</strong> leistenden Unternehmer im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, kann der <strong>vom</strong> Abtretungsempfänger,<br />

Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger geleistete Betrag an den leistenden Unternehmer erstattet oder mit<br />

anderen Steuerrückständen des leistenden Unternehmers verrechnet werden.<br />

Übergangsregelung<br />

(44) § 27 Abs. 7 UStG regelt, dass § 13c UStG auf Forderungen anzuwenden ist, die nach dem 7. 1<strong>1.</strong> 2003<br />

abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.

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