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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 477<br />

15.12. Allgemeines zum Ausschluss <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug<br />

(1) 1 Der allgemeine Grundsatz, dass die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UStG bezeichneten Vorsteuern<br />

abgezogen werden können, gilt nicht, wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht<br />

steuerbare Umsätze ausführt. 2 Zu diesen Umsätzen gehören auch die entsprechenden unentgeltlichen<br />

Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG, nicht jedoch die nichtunternehmerische Verwendung eines<br />

dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks. 3 Der Ausschluss <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15<br />

Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von<br />

Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der dort bezeichneten Umsätze verwendet, sowie auf die<br />

Steuer für sonstige Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt. 4 Der Begriff der Verwendung einer<br />

Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst auch die Verwendungsabsicht. 5 Das Recht auf Vorsteuerabzug des<br />

Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. 6 Im Rahmen<br />

des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des<br />

Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den<br />

Vorsteuerabzug nicht ausschließen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 3. 2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433). 7 Bei jedem<br />

Leistungsbezug muss der Unternehmer über die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistung sofort<br />

entscheiden. 8 Maßgeblich ist regelmäßig die erste Leistung oder die erste unentgeltliche Wertabgabe, in die die<br />

bezogene Leistung Eingang findet. 9 Bei der Zurechnung sind grundsätzlich nur Umsätze zu berücksichtigen, die<br />

nach Inanspruchnahme der vorsteuerbelasteten Leistungen ausgeführt werden sollen. 10 Die Verwendungsabsicht<br />

muss objektiv belegt (vgl. Absatz 2) und in gutem Glauben erklärt werden. 11 Es darf kein Fall von Betrug oder<br />

Missbrauch vorliegen. 12 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn es später nicht zu<br />

den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 17. 5. 2001, V R 38/00, BStBl 2003 II<br />

S. 434). 13 Bei Anzahlungen für Leistungen ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung maßgeblich<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 17. 5. 2001, a.a.O.). 14 Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf<br />

nachfolgende Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug<br />

aus. 15 Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb z.B. nicht dazu, dass Steuerbeträge<br />

nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 1<strong>1.</strong> 2004, V R 38/03, BStBl 2005 II S. 414).<br />

(2) 1 Die objektiven Anhaltspunkte (z.B. Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers,<br />

Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen), die die Verwendungsabsicht<br />

belegen, sind regelmäßig einzelfallbezogen zu betrachten. 2 Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse<br />

entscheidend. 3 Behauptungen reichen nicht aus. 4 Es sind vielmehr konkrete Nachweise erforderlich, die einem<br />

strengen Prüfungsmaßstab unterliegen. 5 Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers. 6 Zur<br />

Behandlung von Fällen, bei denen die tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ungewiss ist,<br />

vgl. Absatz 5.<br />

(3) 1 Vom Abzug ausgeschlossen sind nicht nur die Vorsteuerbeträge, bei denen ein unmittelbarer<br />

wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Ausschluss <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug führenden Umsätzen des<br />

Unternehmers besteht. 2 Der Ausschluss umfasst auch die Vorsteuerbeträge, die in einer mittelbaren<br />

wirtschaftlichen Verbindung zu diesen Umsätzen stehen.<br />

Beispiel 1:<br />

Bezieht eine Bank Werbeartikel bis 35 € je Gegenstand, für die ihr <strong>Umsatzsteuer</strong> in Rechnung gestellt wird,<br />

sind diese Vorsteuerbeträge insoweit <strong>vom</strong> Abzug ausgeschlossen, als sie den nach § 4 Nr. 8 UStG<br />

steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 26. 7. 1988, X R 50/82, BStBl II S. 1015,<br />

und <strong>vom</strong> 4. 3. 1993, V R 68/89, BStBl II S. 527).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Hat sich der Veräußerer eines unternehmerisch genutzten Grundstücks dem Erwerber gegenüber zur<br />

Demontage und zum Abtransport betrieblicher Einrichtungen verpflichtet, werden die für die Demontage<br />

bezogenen Leistungen zur Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes verwendet. 2 Die für die<br />

Transportleistungen in Rechnung gestellte Steuer ist nur mit dem gegebenenfalls geschätzten Betrag <strong>vom</strong><br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen, der durch die bloße Räumung verursacht ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

27. 7. 1988, X R 52/81, BStBl 1989 II S. 65).<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück<br />

steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG) nach § 9 UStG verzichten will. 2 Im ersten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

UStG ausgeschlossen, im zweiten Fall ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Unternehmer die<br />

Verwendungsabsicht objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt hat (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 17. 5. 2001,<br />

V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434) und auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.

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