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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 536<br />

18.2. Voranmeldungszeitraum<br />

(1) 1 Der Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres bestimmt sich regelmäßig nach der Steuer des<br />

Vorjahres. 2 Umsätze des Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die <strong>Umsatzsteuer</strong> nach § 13b Abs. 5<br />

Satz 1 UStG schuldet, bleiben unberücksichtigt. 3 Der Voranmeldungszeitraum umfasst grundsätzlich das<br />

Kalendervierteljahr. 4 Abweichend hiervon ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn die Steuer für<br />

das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 € betragen hat. 5 Der Unternehmer kann den Kalendermonat als<br />

Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen<br />

6<br />

Gunsten von mehr als 7 500 € ergeben hat. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2a Satz 2<br />

UStG ist nicht verlängerbar. 7 Die Vorschriften der AO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach<br />

§ 110 AO sind anzuwenden.<br />

(2) 1 Der Unternehmer kann von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden, wenn die<br />

Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 € betragen hat und es sich nicht um einen<br />

Neugründungsfall (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) handelt. 2 Hat sich im Vorjahr kein Überschuss zugunsten des<br />

Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen. 3 Sie unterbleibt in diesen<br />

Fällen nur auf Antrag des Unternehmers in begründeten Einzelfällen (z.B. nachhaltige Veränderung in der<br />

betrieblichen Struktur). 4 Hat das vorangegangene Kalenderjahr einen Überschuss zugunsten des Unternehmers<br />

ergeben, verbleibt es von Amts wegen bei dem Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum. 5 Anträgen der<br />

Unternehmer auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig<br />

stattzugeben.<br />

(3) 1 Eine Änderung der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres ist bei der Einordnung im laufenden<br />

Kalenderjahr zu berücksichtigen, soweit sich die Änderung für dieses Kalenderjahr noch auswirkt. 2 Ergibt sich<br />

für das Vorjahr nachträglich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers von mehr als 7 500 €, ist eine<br />

monatliche Abgabe der Voranmeldungen im laufenden Kalenderjahr nur möglich, wenn die Antragsfrist nach<br />

§ 18 Abs. 2a Satz 2 UStG eingehalten wurde.<br />

(4) 1 Für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für innergemeinschaftliche<br />

Erwerbe, für Umsätze nach § 13b Abs. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben, sowie für<br />

Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. 2 Ein Wahlrecht<br />

zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen (Absatz 1 Satz 5) besteht jedoch nicht.<br />

(5) Zur Abgabe von Voranmeldungen in Sonderfällen vgl. Abschnitt 18.6 und in Neugründungsfällen<br />

Abschnitt 18.7.

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