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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 280<br />

4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften<br />

sowie Gestellung von Betriebshelfern<br />

(1) 1 Steuerfrei sind insbesondere Leistungen land- und forstwirtschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen –<br />

Betriebshilfsdienste- und Dorfhelferinnendienste –, die in der Regel in der Rechtsform eines eingetragenen<br />

Vereins betrieben werden. 2 Die Vorschrift des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG unterscheidet zwischen<br />

unmittelbaren Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Leistungen an die gesetzlichen Träger<br />

der Sozialversicherung.<br />

Unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />

(2) 1 Die Steuerbefreiung für unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann nur von<br />

juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts – z.B. eingetragenen Vereinen oder<br />

Genossenschaften – beansprucht werden, nicht aber von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften.<br />

2 3<br />

Befreit ist nur die Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte. Die Arbeitskräfte müssen<br />

unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern für deren land- und forstwirtschaftliche Betriebe im<br />

Sinne des § 24 Abs. 2 UStG gestellt werden. 4 Indessen hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, ob die Kosten<br />

für die Ersatzkräfte von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung erstattet werden.<br />

(3) 1 Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Arbeitskräfte für einen land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb mit höchstens drei Vollarbeitskräften gestellt worden sind. 2 Dieser Nachweis kann durch eine<br />

schriftliche Bestätigung des betreffenden Land- und Forstwirts geführt werden. 3 Darüber hinaus ist<br />

nachzuweisen, dass die gestellte Arbeitskraft den Ausfall des Betriebsinhabers oder eines voll mitarbeitenden<br />

Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes<br />

überbrückt. 4 Für diesen Nachweis sind entsprechende Bescheinigungen oder Bestätigungen Dritter – z.B.<br />

ärztliche Bescheinigungen, Bescheinigungen der Krankenhäuser und Heilanstalten oder Bestätigungen der<br />

Sozialversicherungsträger – erforderlich.<br />

Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung<br />

(4) 1 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG umfasst weiterhin die Gestellung von<br />

Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Krankenkassen,<br />

Rentenversicherungsträger, landwirtschaftliche Alterskassen). 2 Diese Träger sind verpflichtet, ihren Mitgliedern<br />

in bestimmten Notfällen – z.B. bei einem Arbeitsunfall, einem Krankenhausaufenthalt oder einer<br />

Heilanstaltspflege – Betriebshilfe zu gewähren. 3 Sie bedienen sich dabei anderer Unternehmer – z.B. der<br />

Betriebshilfsdienste und der Dorfhelferinnendienste – und lassen sich von diesen die erforderlichen Ersatzkräfte<br />

zur Verfügung stellen. 4 Die Unternehmer, die Ersatzkräfte zur Verfügung stellen, erbringen damit steuerfreie<br />

Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. 5 Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es<br />

dabei nicht an. 6 Unter die Steuerbefreiung fällt auch die „Selbstgestellung“ eines Einzelunternehmers, der seine<br />

Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt.<br />

(5) 1 Die Steuerbefreiung nach Absatz 4 ist nicht anwendbar, wenn es die gesetzlichen Träger der<br />

Sozialversicherung ihren Mitgliedern überlassen, die Ersatzkräfte selbst zu beschaffen, und ihnen lediglich die<br />

dadurch entstandenen Kosten erstatten. 2 In diesen Fällen kann aber die Steuerbefreiung für unmittelbare<br />

Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Absätze 2 und 3) in Betracht kommen.

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