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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 528 uneinbringlich behandelt, ist nicht verpflichtet, dem Schuldner hiervon Mitteilung zu machen. 10 Das Finanzamt<br />

des Gläubigers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Schuldners auf die Ausbuchung der Forderung<br />

11<br />

hinzuweisen. Der Vorsteuerrückzahlungsanspruch dieses Finanzamts entsteht mit Ablauf des<br />

Voranmeldungszeitraums, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 10. 1997,<br />

XI R 25/97, BStBl 1998 II S. 69). 12 Der Schuldner hat nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2<br />

UStG seinen Vorsteuerabzug bereits dann entsprechend zu berichtigen, wenn sich aus den Gesamtumständen,<br />

insbesondere aus einem längeren Zeitablauf nach Eingehung der Verbindlichkeit ergibt, dass er seiner<br />

Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Gläubiger nicht mehr nachkommen wird. 13 Wird der Anspruch des<br />

Gläubigers später ganz oder teilweise befriedigt, ist § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG anzuwenden. 14 Wird das<br />

Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung nach Beendigung der Organschaft<br />

uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem im<br />

Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen, dem früheren Organ, zu berichtigen (BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 7. 12. 2006, V R 2/05, BStBl 2007 II S. 848).<br />

(6) Bei der Abtretung einer Forderung unter dem Nennwert bestimmt sich das Entgelt nach den tatsächlichen<br />

Aufwendungen des Leistungsempfängers (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 4).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer hat auf Grund einer Lieferung eine Forderung i.H.v. 11 900 € gegen seinen zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer. 2 Er tritt diese Forderung zum Festpreis von 5 750 € an ein<br />

Inkassobüro ab. 3 Das Inkassobüro kann noch 8 925 € einziehen.<br />

4<br />

Die Steuer des Lieferers richtet sich zunächst nach dem für die Lieferung vereinbarten Entgelt von 10 000 €<br />

(Steuer bei einem Steuersatz von 19 % = 1 900 €). 5 Die endgültige Steuer des Lieferers beträgt allerdings<br />

nur 1 425 €, da der Abnehmer nur 8 925 € aufgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG), während die restlichen<br />

2 975 € uneinbringlich sind. 6 Eine entsprechende Minderung der Steuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG von 1 900 € auf 1 425 € setzt jedoch voraus, dass der Lieferer die<br />

teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung nachweist. 7 Er muss sich also Kenntnis davon verschaffen,<br />

welchen Betrag das Inkassobüro tatsächlich noch einziehen konnte. 8 Der Abnehmer hat zunächst auf Grund<br />

der ihm <strong>vom</strong> Lieferer erteilten Rechnung den Vorsteuerabzug in voller Höhe. 9 Er muss ihn jedoch von sich<br />

aus nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 UStG auf der Grundlage seiner tatsächlichen<br />

Zahlung an das Inkassobüro (im Beispielsfall auf 1 425 €) berichtigen, da er die teilweise Uneinbringlichkeit<br />

der Forderung kennt. 10 Dies gilt entsprechend, wenn der Abnehmer weniger an das Inkassobüro zahlt, als der<br />

Lieferer für die Forderung erhalten hat. 11 Zahlt der Abnehmer den vollen Rechnungsbetrag an das<br />

Inkassobüro, bleiben die Steuer des Lieferers und der Vorsteuerabzug des Abnehmers in voller Höhe<br />

bestehen.<br />

(7) 1 Steuer- und Vorsteuerberichtigungen sind auch erforderlich, wenn für eine Leistung ein Entgelt entrichtet,<br />

die Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG). 2 Diese Regelung steht im<br />

Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG vorgeschriebenen Besteuerung von<br />

Zahlungen vor Ausführung der Leistungen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Über das Vermögen eines Unternehmers, der Anzahlungen erhalten und versteuert hat, wird das<br />

Insolvenzverfahren eröffnet, bevor er eine Leistung erbracht hat. 2 Der Insolvenzverwalter lehnt die Erfüllung des<br />

Vertrags ab. 3 Der Unternehmer, der die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat, hat die Steuer auf die<br />

Anzahlung zu berichtigen. 4 Unabhängig davon hat der Unternehmer, an den die vertraglich geschuldete Leistung<br />

erbracht werden sollte, den Vorsteuerabzug in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu<br />

berichtigen.<br />

(8) 1 Ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG oder eine selbständige<br />

Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des Empfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu<br />

beurteilen. 2 Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das<br />

der Hinlieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die<br />

zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den<br />

empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt. 3 Dagegen liegt eine einen<br />

selbständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen<br />

und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die<br />

Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt (vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 12. 1<strong>1.</strong> 2008, XI R 46/07, BStBl 2009 II S. 558). 4 Wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines zurzeit<br />

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens <strong>vom</strong> Schuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder nicht<br />

vollständig erfüllten Vertrags ablehnt (§ 103 InsO) und der Lieferer infolgedessen die Verfügungsmacht an dem<br />

gelieferten Gegenstand zurückerhält, wird die Lieferung rückgängig gemacht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 5. 2003,<br />

V R 20/02, BStBl II S. 953, zum Konkursverfahren).

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