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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 328<br />

8.<strong>1.</strong> Umsätze für die Seeschifffahrt<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an<br />

Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. 2 Sie kann sich<br />

nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 9. 2006, C-181/04 bis<br />

C-183/04, HFR S. 1171).<br />

3 Unter den Begriff „Betreiber“ fallen unter Berücksichtigung des<br />

gemeinschaftsrechtlichen Umfangs der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt sowohl Reeder als auch<br />

Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. 4 Die<br />

Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit unerheblich. 5 Eine Zwischenlagerung von<br />

Lieferungsgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1 UStG ist ebenfalls unschädlich. 6 Chartervergütungen, die von<br />

Linienreedereien geleistet werden, die wiederum Bereederungsverträge mit Reedereien abschließen, sind als<br />

Gegenleistung für steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt anzusehen. 7 Umsätze, die an von Reederern oder<br />

Bereederern beauftragte Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, fallen dagegen als Umsätze auf einer<br />

vorausgehenden Handelsstufe nicht unter die Steuerbefreiung.<br />

(2) 1 Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die<br />

nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt<br />

sind. 2 Maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung. 3 Zu den vorbezeichneten Schiffen gehören insbesondere<br />

Seeschiffe der Handelsschifffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des<br />

Seeschifffahrtshilfsgewerbes, z.B. Seeschlepper und Bugsierschiffe. 4 Nicht dazu gehören Wassersportfahrzeuge<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 2. 1992, V R 141/90, BStBl II S. 576) und Behördenfahrzeuge.<br />

5 Weitere<br />

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch<br />

tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger<br />

eingesetzt werden sollen. 6 Der Begriff der Seeschifffahrt ist nach den Vorschriften des Seerechts zu beurteilen.<br />

7<br />

Als Seeschifffahrt ist danach die Schifffahrt seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten<br />

Grenzen der Seefahrt anzusehen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 9. 1971, V R 8/67, BStBl 1972 II S. 45). 8 In den Fällen<br />

der Reise-, Zeit-, Slot- und Bareboat-Vercharterung handelt es sich jeweils um eine steuerfreie Vercharterung<br />

eines Wasserfahrzeuges für die Seeschifffahrt nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 9 Wesentliches Merkmal<br />

dieser Verträge ist das Zurverfügungstellen eines Schiffes bzw. von Schiffsraum. 10 Lediglich die Beförderung im<br />

Rahmen von Stückgutverträgen wird als Güterbeförderung angesehen, deren Behandlung sich nach §§ 3a, 3b, 4<br />

Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 3b.3, 4.3.2 bis 4.3.4) richtet.<br />

(3) Zu den Gegenständen der Schiffsausrüstung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG) gehören:<br />

<strong>1.</strong> die an Bord eines Schiffes zum Gebrauch mitgeführten in der Regel beweglichen Gegenstände, z.B. optische<br />

und nautische Geräte, Drahtseile und Tauwerk, Persenninge, Werkzeug und Ankerketten, nicht aber<br />

Transportbehälter, z.B. Container,<br />

2. das Schiffszubehör, z.B. Rettungsboote und andere Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes<br />

Schiffsinventar, Seekarten und Handbücher, sowie<br />

3. Teile von Schiffen und andere Gegenstände, die in ein bestimmtes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigtes<br />

Wasserfahrzeug eingebaut werden sollen oder die zum Ersatz von Teilen oder zur Reparatur eines<br />

begünstigten Wasserfahrzeugs bestimmt sind.<br />

(4) 1 Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen<br />

Verbrauchsgegenstände – z.B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle –, die sonstigen zum Verbrauch<br />

durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände – z.B. Proviant, Genussmittel,<br />

Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften – und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen und<br />

Bordläden. 2 Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genussmittel und Non-food-<br />

Artikel, die in Bordläden, z.B. auf Ausflugsschiffen und Seebäderschiffen, verkauft werden sollen, auch wenn<br />

sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind.<br />

(5) 1 Küstenfischerei (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 UStG) ist die Fischerei, die in den vor einer Küste liegenden<br />

Meeresteilen, die nicht zur Hohen See, sondern zum Gebiet des Uferstaates gehören (Territorialgewässer),<br />

durchgeführt wird. 2 Unter Bordproviant sind die ausschließlich zum Verbrauch an Bord durch Besatzung und<br />

Passagiere bestimmten Waren (Mundvorrat) zu verstehen.<br />

(6) 1 Bei der Versorgung ausländischer Kriegsschiffe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG) kann davon ausgegangen<br />

werden, dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung stets erfüllt ist. 2 Bei der Versorgung von Kriegsschiffen<br />

der Bundeswehr ist die Voraussetzung durch einen Bestellschein, der die erforderlichen Angaben enthält,<br />

nachzuweisen. 3 Zu dem Begriff „Gegenstände zur Versorgung von Schiffen“ gelten die Ausführungen in<br />

Absatz 4 entsprechend.<br />

(7) 1 Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören insbesondere:<br />

<strong>1.</strong> 1 die Leistungen des S c h i f f s m a k l e r s , soweit es sich hierbei nicht um Vermittlungsleistungen handelt.<br />

2 3<br />

Der Schiffsmakler vermittelt im Allgemeinen den Abschluss von Seefrachtverträgen. Sein<br />

Aufgabenbereich bestimmt sich jedoch nicht allein nach den Vorschriften über den Handelsmakler (§§ 93 ff.

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