26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 390<br />

Leistungen nach der HOAI<br />

13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren<br />

(1) 1 Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zu Grunde liegen,<br />

werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in<br />

der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist. 2 Allein die<br />

Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-) Honorars führt nicht zur Annahme von<br />

Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 13.4). 3 Nur wenn zwischen den<br />

Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die<br />

gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen<br />

anzunehmen.<br />

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI<br />

abgerechnet werden.<br />

Leistungen nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des<br />

Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau)<br />

(3) 1 Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend den Vertragsmustern (Anhang 10 ff. RBBau)<br />

vergeben. 2 Nach Abschnitt 3.1 dieser Vertragsmuster wird der Auftragnehmer zunächst nur mit der Aufstellung<br />

der Haushaltsunterlage – Bau – beauftragt. 3 Für diese Leistung wird das Honorar auch gesondert ermittelt. 4 Im<br />

Vertrag wird die Absichtserklärung abgegeben, dem Auftragnehmer weitere Leistungen zu übertragen, wenn die<br />

Voraussetzungen dazu gegeben sind. 5 Die Übertragung dieser weiteren Leistungen erfolgt durch gesonderte<br />

Schreiben. 6 Bei dieser Abwicklung ist das Aufstellen der Haushaltsunterlage – Bau – als eine selbständige<br />

7<br />

Leistung des Architekten oder Ingenieurs anzusehen. Mit der Ausführung der ihm gesondert übertragenen<br />

weiteren Leistungen erbringt er ebenfalls eine selbständige einheitliche Gesamtleistung, es sei denn, dass die<br />

unter Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Annahme von Teilleistungen vorliegen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!