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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 457<br />

c)<br />

1 Das EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 4. 10. 1995, C-291/92, BStBl 1996 II S. 392, zur Aufteilbarkeit bei einheitlichen<br />

Gegenständen kann nicht nur auf Grundstücke, sondern grundsätzlich auch auf gemischt genutzte<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzter<br />

Computer) angewendet werden. 2 Ordnet der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen voll zu<br />

und findet § 15 Abs. 1b UStG keine Anwendung 125 , kann er die Vorsteuer aus den<br />

Anschaffungskosten in voller Höhe abziehen. 3 Die nichtunternehmerische Nutzung wird nach § 3<br />

Abs. 9a Nr. 1 UStG erfasst. 4 Will der Unternehmer ein bewegliches Wirtschaftsgut ausnahmsweise<br />

lediglich hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils dem Unternehmen zuordnen, darf er nur die<br />

auf diesen Teil entfallende Vorsteuer aus den Anschaffungskosten abziehen.<br />

Regelungen in Einzelfällen<br />

(22) Zum Vorsteuerabzug in besonderen Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:<br />

<strong>1.</strong> Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 23. 7. 1986, BStBl I S. 432;<br />

2. Einrichtungen, bei denen neben dem unternehmerischen auch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht<br />

(z.B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen),<br />

vgl. Abschnitte 2.10 und 15.19;<br />

3. Garantieleistungen in der Reifenindustrie,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> 1974, BStBl I S. 1021;<br />

4. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132;<br />

5. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,<br />

vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3;<br />

6. Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der<br />

Kreditinstitute,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 29. 5. 1992, BStBl I S. 378;<br />

7. Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81;<br />

8. Essensabgabe an das Personal durch eine <strong>vom</strong> Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte,<br />

vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>8 Abs. 12;<br />

9. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei gemischt genutzten Fahrzeugen,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 27. 8. 2004, BStBl I S. 864;<br />

10. Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3. 2. 2005, BStBl I S. 414;<br />

1<strong>1.</strong> Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 12. 2006, BStBl 2007 I S. 90, und <strong>vom</strong> 9. 5. 2008, BStBl I S. 675.<br />

(23) 1 Erwachsen dem Unternehmer Aufwendungen durch Beköstigung des im Unternehmen beschäftigten<br />

Personals in seinem Haushalt, gilt folgende Vereinfachungsregelung: Für die auf diese Aufwendungen<br />

entfallenden Vorsteuern kann ohne Einzelnachweis ein Betrag abgezogen werden, der sich unter Anwendung<br />

eines durchschnittlichen Steuersatzes von 7,9 % auf den Wert errechnet, der bei der Einkommensteuer für die<br />

außerbetrieblichen Zukäufe als Betriebsausgabe anerkannt wird. 2 Dementsprechend kann in diesen Fällen die<br />

abziehbare Vorsteuer von 7,32 % dieses Werts (Bruttobetrag) errechnet werden.<br />

(24) Zur Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Einlösung<br />

von Gutscheinen vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 4.<br />

125<br />

Buchstabe c Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 22. Juni 2011 – IV D 2 – S 7303-b/10/10001 :001 (2011/0467333), BStBl I<br />

S. 597. Die Regelungist sind ab dem <strong>1.</strong> Januar 2011 in allen Fällen anzuwenden, die nicht unter die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16<br />

UStG fallen.<br />

Die vorhergehende Fassung von Buchstabe c Satz 2 lautete:<br />

„ 2 Ordnet der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen voll zu, kann er die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten in voller Höhe<br />

abziehen“

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