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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 192<br />

4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren<br />

(1) 1 Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 30. 3. 2006, V R 19/02, BStBl 2007 II S. 68). 2 Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das<br />

Recht, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis<br />

fordern (Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können. 3 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e<br />

UStG umfasst sowohl den Abschluss von Optionsgeschäften als auch die Übertragung von Optionsrechten.<br />

(2) Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die sonstigen Leistungen im<br />

Emissionsgeschäft, z.B. die Übernahme und Platzierung von Neu-Emissionen, die Börseneinführung von<br />

Wertpapieren und die Vermittlungstätigkeit der Kreditinstitute beim Absatz von Bundesschatzbriefen.<br />

(3) Zur Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Anteilen vgl. Abschnitt 4.8.10 Abs. 4 i. V. m. Abschnitt <strong>1.</strong>6<br />

Abs. 2.<br />

(4) Zur Frage der Beschaffung von Anschriften von Wertpapieranlegern gilt Abschnitt 4.8.1 entsprechend.<br />

(5) Die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 WpHG durch ein Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut<br />

für den Meldepflichtigen ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG steuerfrei.<br />

(6) 1 Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einer Fondsgesellschaft<br />

gewährten Bestands- und Kontinuitätsprovision in Betracht, in denen – bezogen auf den einzelnen Kunden – die<br />

im Depotbestand enthaltenen Fondsanteile nicht ausschließlich durch das depotführende Kreditinstitut vermittelt<br />

wurden. 2 Dies gilt dann nicht, wenn das Kreditinstitut überhaupt keine eigenen Vermittlungsleistungen<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft erbracht hat.

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