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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 489<br />

Allgemeines<br />

15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts<br />

(1) 1 Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten<br />

Betätigung im Unternehmen und der nichtunternehmerischen Tätigkeit zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

3. 7. 2008, V R 51/06, BStBl 2009 II S. 213). 2 Abziehbar sind Vorsteuerbeträge für Umsätze, die für den<br />

unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden (z.B. Lieferungen<br />

von Büromaterial für die Versorgungsbetriebe einer Stadtgemeinde) und in diesem Bereich nicht der Ausführung<br />

von Umsätzen dienen, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen (Abschnitte 15.12 bis<br />

15.15). 3 Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände später für den nichtunternehmerischen<br />

Bereich entnommen oder verwendet, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. 4 Die Einschränkung des<br />

Vorsteuerabzugs bei Repräsentationsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG (vgl. Abschnitt 15.6) gilt auch für<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts.<br />

(2) 1 Der Vorsteuerabzug entfällt, wenn sich der Umsatz auf den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (z.B.<br />

Lieferungen von Büromaschinen für die öffentliche Verwaltung einer Stadtgemeinde). 2 Ein Kurort kann Spazierund<br />

Wanderwege, die durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben, nicht seinem<br />

unternehmerischen Bereich zuordnen, der im Bereitstellen von „Einrichtungen des Fremdenverkehrs“ gegen<br />

Kurbeitrag besteht. 3 Die betreffende Gemeinde kann daher die ihr bei der Errichtung dieser Wege in Rechnung<br />

gestellte <strong>Umsatzsteuer</strong> nicht als Vorsteuer abziehen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 4. 1990, V R 166/84, BStBl II S. 799).<br />

4<br />

Werden die dem nichtunternehmerischen Bereich dienenden Gegenstände später in den unternehmerischen<br />

Bereich überführt oder dort verwendet, ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug nicht zulässig.<br />

Leistung für den unternehmerischen und den nicht unternehmerischen Bereich<br />

(3) Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich<br />

ausgeführt, ist wie folgt zu verfahren (vgl. auch Abschnitt 15.2 Abs. 21):<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Bei dem Bezug vertretbarer Sachen sowie bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen ist die darauf<br />

entfallende Steuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren<br />

Anteil aufzuteilen (z.B. bei einem gemeinsamen Bezug von Heizmaterial oder bei Inanspruchnahme eines<br />

Rechtsanwalts, der auf Grund eines einheitlichen Vertrages ständig Rechtsberatungen für beide Bereiche<br />

erbringt). 2 Maßgebend für die Aufteilung sind die Verhältnisse bei Ausführung des betreffenden Umsatzes<br />

an die juristische Person des öffentlichen Rechts.<br />

1<br />

2. Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug einheitlicher Gegenstände entfallen, sind grundsätzlich in vollem<br />

Umfang abziehbar. 2 Zum Ausgleich unterliegt die Nutzung für den nichtunternehmerischen Bereich als<br />

unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Steuer. 3 Das gilt auch, wenn der auf den<br />

nichtunternehmerischen Bereich entfallende Anteil der Verwendung überwiegt. 4 Zum Vorsteuerausschluss<br />

nach § 15 Abs. 1b UStG bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken siehe Abschnitte 3.4 Abs. 2<br />

Sätze 4 und 5 sowie 15.6a. 129<br />

Materialbeschaffungsstellen<br />

(4) 1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vielfach zentrale Stellen zur Beschaffung von<br />

Material für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich eingerichtet (z.B. für<br />

Büromaterial, Heizmittel). 2 Beim Bezug des Materials ist häufig noch nicht bekannt, in welchem Bereich es<br />

verwendet wird. 3 In diesen Fällen sind die Beschaffungsstellen dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen,<br />

sofern der auf diesen Bereich entfallende Anteil der Beschaffungen nicht unter 10 % der Gesamtbezüge liegt.<br />

4<br />

Gehören danach die Beschaffungsstellen zu dem unternehmerischen Bereich, kann für den Bezug des gesamten<br />

Materials der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. 5 Die spätere Überführung von Gegenständen in<br />

den nichtunternehmerischen Bereich ist nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtig. 6 Eine spätere<br />

teilweise Verwendung im nichtunternehmerischen Bereich ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl.<br />

Absatz 3). 7 Für Gegenstände, die zwar im unternehmerischen Bereich verbleiben, aber dort zur Ausführung von<br />

Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der<br />

129<br />

Absatz 3 Nr. 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 22. Juni 2011 – IV D 2 –S 7303-b/10/10001 :001 (2011/0467333), BStBl I S. 597.<br />

Die Regelungen sind ab dem <strong>1.</strong> Januar 2011 in allen Fällen anzuwenden, die nicht unter die Übergangsregelung des § 27 Abs. 16 UStG<br />

fallen.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 3 Nr. 2 lautete:<br />

1 2<br />

„2. Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug einheitlicher Gegenstände entfallen, sind in vollem Umfang abziehbar. Zum Ausgleich unterliegt<br />

die Nutzung für den nichtunternehmerischen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Steuer. 3 Das gilt auch,<br />

wenn der auf den nichtunternehmerischen Bereich entfallende Anteil der Verwendung überwieg.t“

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