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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 479<br />

15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen<br />

(1) 1 Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich <strong>vom</strong><br />

Abzug ausgeschlossen. 2 Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3<br />

Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind. 3 Ebenfalls nicht <strong>vom</strong><br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Steuerbeträge, die für bestimmte Leistungsbezüge von Unternehmern<br />

anfallen, die steuerfreie Umsätze mit Anlagegold ausführen (vgl. § 25c Abs. 4 und 5 UStG). 4 Zum<br />

Vorsteuerabzug bei einem Gebäude, das der Ausführung steuerfreier Umsätze, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, und privaten Wohnzwecken dient, vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 7 Satz 3 Beispiel 2.<br />

(2) 1 Unter Buchstabe a des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen insbesondere die Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1<br />

Buchstabe a, § 6 UStG), die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG), die<br />

Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG), die Umsätze für die<br />

Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG), die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der<br />

Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 und 5 UStG), die Goldlieferungen an die Zentralbanken (§ 4 Nr. 4<br />

UStG), bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem <strong>Umsatzsteuer</strong>lager (§ 4 Nr. 4a UStG), bestimmte<br />

Umsätze der Eisenbahnen des Bundes (§ 4 Nr. 6 UStG), bestimmte Umsätze an im Gebiet eines anderen<br />

Mitgliedstaates ansässige NATO-Streitkräfte, ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische<br />

Vertretungen sowie zwischenstaatliche Einrichtungen (§ 4 Nr. 7 UStG), die steuerfreien Reiseleistungen (§ 25<br />

Abs. 2 UStG) sowie die Umsätze, die nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind.<br />

2<br />

Wegen des Vorsteuerabzugs bei den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien sonstigen Leistungen vgl.<br />

Abschnitt 25.4.<br />

(3) 1 Buchstabe b des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG betrifft die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g oder<br />

Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei sind. 2 Für diese Finanz- und Versicherungsumsätze tritt der Ausschluss <strong>vom</strong><br />

Vorsteuerabzug jedoch nur dann nicht ein, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das<br />

Drittlandsgebiet ausgeführt werden. 3 Die Voraussetzung „unmittelbar“ bedeutet, dass die vorbezeichneten<br />

Umsätze in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr stehen müssen. 4 Nicht ausreichend ist es,<br />

wenn diese Umsätze in Verbindung mit solchen betrieblichen Vorgängen des Unternehmers stehen, die ihrerseits<br />

erst dazu dienen, die Ausfuhr zu bewirken.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer lässt einen Gegenstand, den er in das Drittlandsgebiet ausführt, gegen Transportschäden<br />

versichern.<br />

2 3<br />

Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist gegeben. Die nach § 4 Nr. 10<br />

Buchstabe a UStG steuerfreie Leistung des Versicherungsunternehmers schließt daher den Vorsteuerabzug<br />

nicht aus.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Unternehmer nimmt einen Kredit zur Anschaffung einer Maschine in Anspruch, die er ausschließlich<br />

zur Herstellung von Exportgütern einsetzt.<br />

2 3<br />

Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist nicht gegeben. Das Kreditinstitut<br />

kann deshalb die Vorsteuerbeträge, die der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreien Kreditgewährung<br />

zuzurechnen sind, nicht abziehen.<br />

5<br />

Eine Ausfuhr im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStG ist anzunehmen, wenn der Gegenstand<br />

endgültig in das Drittlandsgebiet gelangt. 6 Es braucht keine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vorzuliegen.<br />

7 8<br />

Außerdem kann der Gegenstand vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet werden. Die Ausflaggung eines<br />

Seeschiffs ist keine Ausfuhr, gleichgültig in welcher Form sich dieser Vorgang vollzieht.<br />

(4) Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Krediten, die im Zusammenhang mit anderen Umsätzen<br />

eingeräumt werden, vgl. Abschnitt 3.1<strong>1.</strong><br />

128 1<br />

(5) Fällt ein Umsatz sowohl unter eine der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a UStG<br />

bezeichneten Befreiungsvorschriften als auch unter eine Befreiungsvorschrift, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließt, z.B. die Ausfuhrlieferung von Blutkonserven, geht die Steuerbefreiung, die den<br />

Vorsteuerabzug ausschließt, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a UStG aufgeführten<br />

Befreiungsvorschrift vor. 2 Daher kann für diese Umsätze kein Vorsteuerabzug beansprucht werden.<br />

128 Absatz 5 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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