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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 359<br />

12.2. Vieh- und Pflanzenzucht<br />

(1) 1 Die Steuerermäßigung gilt für sonstige Leistungen, die in der Aufzucht und dem Halten von Vieh, in der<br />

Anzucht von Pflanzen oder in der Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere bestehen. 2 Sie kommt für alle<br />

Unternehmer in Betracht, die nicht § 24 UStG anwenden.<br />

(2) 1 Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nummer 1 der<br />

Anlage 2 des UStG aufgeführt sind. 2 Nicht begünstigt sind die Aufzucht und das Halten anderer Tiere, z.B. von<br />

Katzen oder Hunden.<br />

(3) 1 Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport<br />

genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff „Halten von Vieh“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und ist<br />

deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

22. <strong>1.</strong> 2004, V R 41/02, BStBl II S. 757). 2 Gleiches gilt für Pferde, die zu selbständigen oder gewerblichen, nicht<br />

landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer). 3 Die Steuerermäßigung<br />

nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt.<br />

(4) 1 Eine Anzucht von Pflanzen liegt vor, wenn ein Pflanzenzüchter einem Unternehmer (Kostnehmer) junge<br />

Pflanzen – in der Regel als Sämlinge bezeichnet – überlässt, damit dieser sie auf seinem Grundstück einpflanzt,<br />

pflegt und dem Pflanzenzüchter auf Abruf zurückgibt. 2 Die Hingabe der Sämlinge an den Kostnehmer stellt<br />

keine Lieferung dar (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 7. 1962, V 145/59 U, BStBl III S. 543). 3 Dementsprechend kann auch<br />

die Rückgabe der aus den Sämlingen angezogenen Pflanzen nicht als Rücklieferung angesehen werden. 4 Die<br />

Tätigkeit des Kostnehmers ist vielmehr eine begünstigte sonstige Leistung.<br />

(5) 1 Leistungsprüfungen für Tiere sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe mit Prämierung<br />

durchgeführt werden, z.B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen (Turniere). 2 Der ermäßigte<br />

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist auf alle Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer für die<br />

Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen, insbesondere auf Prämien (Leistungsprämien) und Preise<br />

(z.B. Rennpreise). 3 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist es jedoch<br />

nicht Voraussetzung, dass es sich bei dem geprüften Tier um ein Zuchttier handelt. 4 Nach dieser Vorschrift ist<br />

nur die Teilnahme an Tierleistungsprüfungen begünstigt. 5 Für die Veranstaltung dieser Prüfungen kann jedoch<br />

der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 8 UStG oder Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b<br />

UStG in Betracht kommen.

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