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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 416 (13) 1 Hat der leistende Unternehmer die Vorauszahlung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum<br />

vollständig entrichtet und war die in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> in der Vorauszahlung enthalten, haftet der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder<br />

Vollstreckungsgläubiger nicht. 2 Dies gilt auch dann, wenn sich für das entsprechende Kalenderjahr eine zu<br />

entrichtende Steuer im Sinne des § 18 Abs. 3 UStG zugunsten des Finanzamts ergibt und der Unternehmer den<br />

Unterschiedsbetrag nach § 18 Abs. 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.<br />

(14) 1 Die Haftung greift dem Grunde nach, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags<br />

entrichtet wird. 2 Die Fälligkeit richtet sich nach § 220 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 4 UStG.<br />

3<br />

Die Anwendung von § 13c UStG kommt nicht in Betracht, wenn die Steuer innerhalb der Zahlungs-Schonfrist<br />

nach § 240 Abs. 3 AO entrichtet wird. 4 Ein bis zum Ablauf der Zahlungs-Schonfrist entrichteter Betrag ist bei<br />

der Berechnung des Haftungsbetrags zu berücksichtigen. 5 Soweit die Steuer nach diesem Zeitpunkt entrichtet<br />

wird, fallen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids (vgl. Absatz 40) ab diesem Zeitpunkt<br />

weg.<br />

(15) Ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des der Forderung zu Grunde liegenden steuerpflichtigen<br />

Umsatzes streitig und wurde in Bezug darauf bei der entsprechenden Steuerfestsetzung Aussetzung der<br />

Vollziehung gewährt, ist insoweit keine Fälligkeit gegeben (§ 13c Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

(16) 1 Für die Begründung der Haftung reicht es aus, wenn der der abgetretenen, verpfändeten oder<br />

gepfändeten Forderung zu Grunde liegende Umsatz bei der Steuer berücksichtigt wurde. 2 Eine weitere<br />

Zuordnung der in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong> ist nicht<br />

erforderlich. 3 Deshalb kann die Haftung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der leistende Unternehmer<br />

Zahlungen an das Finanzamt speziell der in den abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungen<br />

enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong> zuordnet.<br />

(17) 1 Wird über das Vermögen des leistenden Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, können<br />

Steuerbeträge nicht mehr festgesetzt werden, das Steuerfestsetzungsverfahren wird unterbrochen. 2 Ist die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>, für die die Haftung in Betracht kommt, durch den Insolvenzverwalter bzw. den<br />

Insolvenzschuldner für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet worden, gilt die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> nach § 41 Abs. 1 InsO insoweit als fällig im Sinne des § 13c UStG. 3 Entsprechendes gilt, wenn die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> von Amts wegen zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist. 4 Hierbei ist es unerheblich, ob der<br />

Insolvenzverwalter der Anmeldung widerspricht. 5 Nur in Fällen der Aussetzung der Vollziehung (vgl.<br />

Absatz 15) ist keine Fälligkeit im Sinne des § 13c UStG gegeben. 6 Von einer Nichtentrichtung der Steuer ist<br />

auch dann auszugehen, wenn eine Insolvenzquote zu erwarten ist. 7 Wird tatsächlich eine Zahlung durch den<br />

Insolvenzverwalter auf die angemeldete <strong>Umsatzsteuer</strong> geleistet, ist ein rechtmäßiger Haftungsbescheid<br />

zugunsten des Haftungsschuldners insoweit zu widerrufen (vgl. Absatz 40).<br />

Vereinnahmung<br />

(18) 1 Die Haftung setzt voraus, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger<br />

die abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt hat. 2 Wurde die<br />

Forderung teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die <strong>Umsatzsteuer</strong>, die im tatsächlich<br />

vereinnahmten Betrag enthalten ist.<br />

(19) 1 In den Fällen der Sicherungsabtretung gilt die Forderung durch den Abtretungsempfänger auch dann als<br />

vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer die Forderung selbst einzieht und den Geldbetrag an den<br />

Abtretungsempfänger weiterleitet oder soweit der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf den<br />

Geldbetrag hat. 2 Bei der Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger selbst ist<br />

dessen Einziehungs- oder Verfügungsbefugnis an einer Forderung zu berücksichtigen.<br />

(20) 1 Macht der Abtretungsempfänger von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch ist maßgebender<br />

Rechtsgrund die mit der Abtretung verbundene Sicherungsabrede. 2 Eine Vereinnahmung durch das<br />

kontoführende Unternehmen (z.B. ein Kreditinstitut) als Abtretungsempfänger liegt in den Fällen der<br />

Sicherungsabtretung (insbesondere der Globalzession) vor, wenn dieses die Forderung unter Offenlegung der<br />

Sicherungsabrede selbst beim Schuldner der Forderung einzieht. 3 In diesem Fall entzieht es dem leistenden<br />

Unternehmer dessen Einziehungsbefugnis auf Grund der im Rahmen der Globalzession getroffenen<br />

Vereinbarungen.<br />

(21) Eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger liegt darüber hinaus auch dann<br />

vor, wenn die Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger auf der Grundlage anderer Ansprüche,<br />

wie z.B. einer Einzelabrede, eines Pfandrechts oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt.<br />

(22) 1 Macht der Abtretungsempfänger von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch, ist insoweit die Abtretung<br />

für die Inhaberschaft an der Forderung maßgebend. 2 Diese begründet auch bei mittelbarer Vereinnahmung (z.B.<br />

mittels Bareinzahlung oder Überweisung von einem anderen Konto des Gläubigers nach Vereinnahmung durch<br />

den Gläubiger) das Recht auf Entzug der Verfügungsbefugnis.<br />

(23) 1 Der Abtretungsempfänger soll nach Sinn und Zweck des § 13c UStG haften, soweit nicht mehr der<br />

leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger über den eingegangenen Geldbetrag verfügen kann

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