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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 441<br />

14a.<strong>1.</strong> Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen<br />

(1) 1 § 14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen.<br />

2 § 14a UStG ergänzt § 14 UStG. 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG<br />

unberührt. 4 Dies schließt die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein. 5 Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3<br />

UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. 6 Zu den besonderen Fällen gehören:<br />

– sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b<br />

Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet;<br />

– Lieferungen im Sinne des § 3c UStG;<br />

– innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG);<br />

– innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2a, 6a UStG);<br />

– Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG);<br />

– Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG);<br />

– Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) und<br />

– innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).<br />

(2) 1 Der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne der § 4 Nr. 1<br />

Buchstabe b, § 6a UStG ausführt, ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die<br />

Steuerfreiheit hinweist und seine USt-IdNr. und die des Abnehmers angibt. 2 In den Fällen des § 6a UStG besteht<br />

die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den<br />

Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. 3 Sie besteht auch dann, wenn die<br />

innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren<br />

nichtunternehmerischen Bereich erworben hat.<br />

(3) 1 Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a UStG<br />

greift beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen nicht ein, weil Belege in Verbringensfällen<br />

weder als Abrechnungen anzusehen sind noch eine Außenwirkung entfalten (vgl. auch Abschnitt 14.1 Abs. 4)<br />

und deshalb keine Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG sind. 2 Zur Abwicklung von Verbringensfällen hat<br />

der inländische Unternehmensteil gleichwohl für den ausländischen Unternehmensteil einen Beleg auszustellen,<br />

in dem die verbrachten Gegenstände aufgeführt sind und der die Bemessungsgrundlagen, die USt-IdNr. des<br />

inländischen Unternehmensteils und die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils enthält (sog. pro-forma-<br />

Rechnung). 3 Ausländische Unternehmer, bei denen in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG aus<br />

Vereinfachungsgründen ein innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen anzunehmen ist, haben in<br />

der Rechnung an den Abnehmer ihre inländische USt-IdNr. zu vermerken.<br />

(4) Erbringt der Unternehmer im Inland eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG und schuldet<br />

der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG, besteht nach § 14a Abs. 1<br />

UStG die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung mit Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und<br />

des Leistungsempfängers.<br />

(5) Der gesonderte Ausweis der Steuer ist auch in den Rechnungen des Unternehmers erforderlich, in denen er<br />

über die im Inland ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 3c UStG abrechnet.<br />

(6) Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss neben den<br />

Angaben des § 14 Abs. 4 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten<br />

Merkmale (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten.<br />

(7) Zu den Besonderheiten bei der Rechnungserteilung im Rahmen<br />

<strong>1.</strong> des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG vgl. Abschnitt 25b.1 Abs. 8,<br />

2. der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 40 und 4<strong>1.</strong><br />

(8) 1 In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a<br />

UStG) ist nach § 14a Abs. 6 UStG in der Rechnung auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen<br />

hinzuweisen. 2 Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z.B. „Reiseleistung“,<br />

„Differenzbesteuerung“).

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