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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 484 werden soll, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhaltungsaufwand am<br />

Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die<br />

Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 9. 2006, V R 43/03, BStBl 2007 II<br />

S. 417). 2 Vorsteuerbeträge, die einerseits den Gegenstand selbst oder aber andererseits die Erhaltung, Nutzung<br />

oder Gebrauch des Gegenstands betreffen, sind danach jeweils gesondert zu beurteilen. 3 Handelt es sich um<br />

Aufwendungen für den Gegenstand selbst (aus der Anschaffung oder Herstellung), kommt nur eine Aufteilung<br />

der gesamten auf den einheitlichen Gegenstand entfallenden Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten<br />

Aufteilungsmaßstab (§ 15 Abs. 4 UStG) in Betracht. 4 Der Umfang der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge auf sog.<br />

Erhaltungsaufwendungen an dem Gegenstand kann sich hingegen danach richten, für welchen Nutzungsbereich<br />

5<br />

des gemischt genutzten Gegenstands die Aufwendungen vorgenommen werden. Selbst wenn<br />

Herstellungskosten eines Gebäudes aus einer Vielzahl von einzelnen Leistungsbezügen bestehen können, die für<br />

sich betrachtet einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden oder auf mehrere unterschiedliche Nutzungen<br />

aufgeteilt werden könnten, muss einerseits zwischen der Verwendung des Gegenstands selbst und andererseits<br />

der Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch dieses Gegenstands<br />

unterschieden werden. 6 Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffen jeweils die Anschaffung oder<br />

Herstellung eines bestimmten Gegenstands (bei einem Gebäude das einheitliche Gebäude) und nicht bestimmte<br />

Gebäudeteile. 7 Werden jedoch lediglich bestimmte Gebäudeteile angeschafft oder hergestellt, sind diese der<br />

jeweilige Gegenstand (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 1<strong>1.</strong> 2007, V R 43/06, BStBl 2008 II S. 770).<br />

(6) 1 Die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der nachträglichen Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten und der Erhaltungsaufwendungen sind nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden<br />

Grundsätzen auszulegen. 2 Dies gilt jedoch nicht, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Erhaltungsaufwendungen<br />

zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe Herstellungskosten) umqualifiziert werden.<br />

(7) 1 Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt und soll dieses Gebäude sowohl<br />

für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden, sind die<br />

gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15<br />

Abs. 4 UStG aufzuteilen. 2 Für die Zurechnung dieser Vorsteuerbeträge ist die „prozentuale“ Aufteilung der<br />

Verwendung des gesamten Gebäudes zu vorsteuerunschädlichen bzw. vorsteuerschädlichen Umsätzen<br />

maßgebend (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 9. 2006, V R 43/03, BStBl 2007 II S. 417). 3 Daraus folgt regelmäßig eine<br />

Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG im Wege einer sachgerechten<br />

Schätzung. 4 Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach dem<br />

Verhältnis der Nutzflächen in Betracht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 3. 1992, V R 70/87, BStBl II S. 755). 5 Weicht<br />

jedoch die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander ab, ist es erforderlich, den<br />

Bauaufwand den einzelnen Verwendungsumsätzen zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 7. 1988, X R 8/80,<br />

BStBl II S. 1012). 6 Entsprechendes gilt zum Beispiel bei Abweichungen in der Geschosshöhe. 7 Beim Erwerb,<br />

nicht jedoch bei der Herstellung von Gebäuden kommt auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der<br />

Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 5. 2. 1998, V R 101/96, BStBl II<br />

S. 492, und <strong>vom</strong> 12. 3. 1998, V R 50/97, BStBl II S. 525).<br />

8<br />

Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der<br />

vorsteuerschädlichen Umsätze zu den vorsteuerunschädlichen Umsätzen ist dabei nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG<br />

nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. 9 Eine Zurechnung der Aufwendungen<br />

zu bestimmten Gebäudeteilen nach einer räumlichen (sog. „geografischen“) oder zeitlichen Anbindung oder<br />

nach einem Investitionsschlüssel (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 1<strong>1.</strong> 2004, V R 16/03, BStBl 2005 II S. 503) ist nicht<br />

zulässig.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

U errichtet ein Wohn- und Geschäftshaus. Er beabsichtigt, die Fläche des Hauses zu jeweils 50 %<br />

vorsteuerunschädlich bzw. vorsteuerschädlich zu vermieten. 3 Aus der Erstellung des Fußbodenbelags im<br />

vorsteuerunschädlich verwendeten Gebäudeteil entstehen U Aufwendungen von 100 000 € zzgl. 19 000 €<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>.<br />

4<br />

Es handelt sich um Aufwendungen für die (Neu-)Herstellung des Gebäudes („ursprüngliche“<br />

Herstellungskosten). 5 U ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, den<br />

Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Fußbodenbelag zu 50 % (= 9 500 €) geltend zu machen.<br />

10 11<br />

Entsprechend ist bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verfahren. Maßgeblich für<br />

die Vorsteueraufteilung ist in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung des Gegenstands, der durch die<br />

nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsteht. 12 Dabei muss die Erweiterung des bestehenden<br />

Gebäudes auf Grund der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 HGB<br />

ein eigenständig genutztes Aufteilungsobjekt sein. 13 Wird dagegen die Erweiterung nur im Zusammenhang mit<br />

den bereits bestehenden Gebäudeflächen (Altflächen) verwendet, ist auf die Verwendungsabsicht bzw.<br />

Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 3. 2009, V R 9/08, BStBl 2010 II<br />

S. 651).<br />

Beispiel 2:

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