26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 535<br />

18.<strong>1.</strong> Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG<br />

(1) 1 Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach<br />

Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 15. <strong>1.</strong> 2007, BStBl I S. 95). 2 Informationen zur<br />

elektronischen Übermittlung sind unter der Internet-Adresse www.elster.de abrufbar. 3 Zur Vermeidung von<br />

unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Voranmeldungen nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden, wenn<br />

eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 4 Dies ist<br />

insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung<br />

des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der<br />

Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage<br />

ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO).<br />

134 1<br />

(2) Die <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz<br />

durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong><br />

15. <strong>1.</strong> 2007, a. a. O.); Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß. 2 Eine unbillige Härte liegt hierbei neben den<br />

Fällen des Absatzes 1 Satz 4 immer dann vor, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche<br />

Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat (§ 16 Abs. 3 UStG) oder das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum<br />

als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder<br />

der Unternehmer damit einverstanden ist (§ 16 Abs. 4 UStG).<br />

(3) 1 Liegt eine unbillige Härte vor und gibt der Unternehmer daher die <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das<br />

Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier oder per<br />

Telefax - ab, muss er die <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18<br />

Abs. 3 Satz 3 UStG). 135 2 Ein Bevollmächtigter darf die <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr nur dann<br />

unterschreiben, wenn die in § 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen.<br />

(4) 1 Die <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 3<strong>1.</strong> Mai des folgenden<br />

Kalenderjahres zu übermitteln 136 (§ 149 Abs. 2 AO). 2 Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3<br />

Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im<br />

Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.<br />

134<br />

Neuer Absatz 2 eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930) –, BStBl I 2011 S. 46.<br />

Die Regelung gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 enden.<br />

135<br />

Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930) –, BStBl I 2011 S. 46; Die<br />

Regelung gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 enden.<br />

Bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„1<br />

Der Unternehmer muss die <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG).“<br />

136<br />

Durch das BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> Dezember 2010 – IV D 3 – 7340/0 :003 (2010/1027930) –, BStBl I 2011 S. 46, wurde das Wort<br />

„abzugeben“ durch das Wort „zu übermitteln“ ersetzt. Die Regelung gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember<br />

2010 enden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!