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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 627 (11) 1 Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich des Absatzes 12 für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln<br />

(Einzeldifferenz). 2 Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis – oder dem an seine Stelle<br />

tretenden Wert – und dem Einkaufspreis eines Gegenstands kann für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer<br />

nicht mit einer negativen Einzeldifferenz aus dem Umsatz eines anderen Gegenstands oder einer negativen<br />

Gesamtdifferenz (vgl. Absatz 12) verrechnet werden. 3 Bei einem negativen Unterschiedsbetrag beträgt die<br />

Bemessungsgrundlage 0 €; dieser Unterschiedsbetrag kann auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht<br />

berücksichtigt werden. 4 Wird ein Gegenstand nicht im Jahr der Anschaffung veräußert, entnommen oder<br />

zugewendet, ist der noch nicht berücksichtigte Einkaufspreis im Jahr der tatsächlichen Veräußerung, Entnahme<br />

oder Zuwendung in die Berechnung der Einzeldifferenz einzubeziehen.<br />

(12) 1 Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis den Betrag von 500 € nicht übersteigt, kann die<br />

Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. 2 Die<br />

Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 1 UStG die Summe der Einkaufspreise – jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum – übersteigt; die in<br />

dem Unterschiedsbetrag enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong> ist herauszurechnen. 3 Für die Ermittlung der Verkaufs- und<br />

Einkaufspreise sind die Absätze 8 bis 10 entsprechend anzuwenden. 4 Kann ein Gegenstand endgültig nicht mehr<br />

veräußert, entnommen oder zugewendet werden (z.B. wegen Diebstahl oder Untergang), ist die Summe der<br />

Einkaufspreise entsprechend zu mindern. 5 Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

nach der Gesamtdifferenz müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Gegenstand erfüllt sein. 6 Wendet der<br />

Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen oder für Sachgesamtheiten einen Gesamteinkaufspreis auf<br />

(z.B. beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände üblicherweise später einzeln<br />

verkauft, kann wie folgt verfahren werden:<br />

<strong>1.</strong> Beträgt der Gesamteinkaufspreis bis zu 500 €, kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung der auf<br />

die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.<br />

1<br />

2. Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 €, ist der auf die einzelnen Gegenstände<br />

entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln. 2 Die Schätzung<br />

kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände solange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die<br />

restlichen Gegenstände 500 € oder weniger beträgt.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnungseinrichtung für 3 000 €. Dabei ist er insbesondere an einer<br />

antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1 500 €) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis<br />

800 €) interessiert. 3 Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen ein Fernsehgerät (Schätzpreis 250 €)<br />

gehört, will er an einen Trödelhändler verkaufen.<br />

4<br />

A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der<br />

Einzeldifferenz ermitteln. 5 Das Fernsehgerät hat er den Gegenständen zuzuordnen, für die die<br />

Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird. 6 Das Gleiche gilt für die restlichen<br />

Einrichtungsgegenstände. 7 Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 € beträgt, kann von einer Ermittlung der auf<br />

die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.<br />

(13) 1 Die Gesamtdifferenz kann nur einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums<br />

ausgeführten Umsätze ermittelt werden, die sich auf Gegenstände mit Einkaufspreisen bis zu 500 € beziehen. 2 Es<br />

ist nicht zulässig, die Gesamtdifferenz innerhalb dieser Preisgruppe auf bestimmte Arten von Gegenständen zu<br />

beschränken. 3 Für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 € übersteigt, ist daneben die Ermittlung nach der<br />

Einzeldifferenz vorzunehmen. 4 Die positive Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums kann nicht mit einer<br />

negativen Einzeldifferenz verrechnet werden. 5 Ist die Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums negativ,<br />

beträgt die Bemessungsgrundlage 0 €; der negative Betrag kann nicht in späteren Besteuerungszeiträumen<br />

berücksichtigt werden. 6 Bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen Voran-<br />

7<br />

meldungszeiträume ist entsprechend zu verfahren. Allerdings können innerhalb desselben<br />

Besteuerungszeitraums negative mit positiven Gesamtdifferenzen einzelner Voranmeldungszeiträume verrechnet<br />

werden.<br />

(14) Ein Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Ermittlung nach der Gesamtdifferenz und<br />

umgekehrt ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.<br />

Steuersatz, Steuerbefreiungen<br />

(15) 1 Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen. 2 Dies<br />

gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte<br />

Steuersatz in Betracht käme (z.B. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke). 3 Wird auf eine Lieferung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet, ist die Steuerbefreiung für<br />

innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen. 4 Die übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG bleiben<br />

unberührt.

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