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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 434<br />

14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung<br />

von Anzahlungen<br />

(1) 1 Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit Vorausoder<br />

Anzahlungen (vgl. Abschnitt 13.5) abgerechnet werden, z.B. durch Angabe des voraussichtlichen<br />

Zeitpunkts der Leistung. 2 Unerheblich ist, ob vor Ausführung der Leistung über das gesamte Entgelt oder nur<br />

einen Teil des Entgelts abgerechnet wird. 3 Die Regelung gilt auch für die Unternehmer, die die Steuer nach § 20<br />

UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen.<br />

(2) 1 Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach<br />

§ 14c Abs. 2 UStG nicht ein. 2 Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei<br />

denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 2. 1980, V R 146/73,<br />

BStBl II S. 283).<br />

(3) 1 Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden. 2 In diesen Fällen gilt<br />

§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG (vgl. Abschnitt 14.3).<br />

(4) 1 Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Abs. 4 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl.<br />

Abschnitt 14.5 ff.). 2 In Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auf die eine Voraus- oder<br />

Anzahlung geleistet wurde, müssen die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum<br />

Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 8. 2006, V R 16/05,<br />

BStBl 2007 II S. 340). 3 Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6<br />

UStG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben (§ 31 Abs. 4 UStDV).<br />

4<br />

Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung<br />

ausgeführt werden soll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben. 5 Ist der<br />

Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht. 6 An die<br />

Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder<br />

Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts (§ 14<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). 7 Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das<br />

Entgelt oder Teilentgelt entfallende <strong>Umsatzsteuer</strong>betrag auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).<br />

(5) 1 In einer Rechnung über Zahlungen vor Ausführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder<br />

Anzahlungen zusammengefasst werden. 2 Dabei genügt es, wenn der Unternehmer den Gesamtbetrag der<br />

vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer angibt. 3 Rechnungen mit gesondertem<br />

Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt worden ist. 4 Ist das<br />

im Voraus vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, entsteht die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. 5 Einer<br />

Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht.<br />

(6) 1 Der Unternehmer kann über die Leistung im Voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt<br />

und die Steuer für diese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden. 2 Zusätzliche Rechnungen über<br />

Voraus- oder Anzahlungen entfallen dann.<br />

(7) 1 In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind<br />

die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden<br />

Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem<br />

Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). 2 Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt<br />

es, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf<br />

entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. 3 Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der<br />

Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin<br />

enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden. 4 Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer<br />

für die Leistung angegeben, braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht<br />

angegeben zu werden.

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