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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 138<br />

3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung<br />

Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6<br />

UStG)<br />

(1) Die Sonderregelung des § 3a Abs. 6 UStG betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet<br />

ansässigen Unternehmer oder von einer dort belegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder<br />

ausgewertet werden.<br />

(2) Die Ortsbestimmung richtet sich nur bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an<br />

Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) oder an Nichtunternehmer<br />

(siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und bei langfristiger Vermietung an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 6 Satz 1<br />

Nr. 1 UStG.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Privatmann P mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter S einen<br />

Personenkraftwagen für ein Jahr und nutzt ihn im Inland.<br />

2<br />

Der Ort der Leistung bei der langfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach § 3a Abs. 1<br />

UStG (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 4). 3 Da der Personenkraftwagen im Inland genutzt wird, ist die Leistung<br />

jedoch nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln. 4 Steuerschuldner ist S<br />

(§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).<br />

(3) 1 § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt nur für Leistungen an im Inland ansässige juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts, wenn diese<br />

– Unternehmer sind und die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird oder<br />

– nicht Unternehmer sind und ihnen keine USt-IdNr. erteilt worden ist. 62<br />

2<br />

Die Leistungen eines Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet.<br />

3<br />

Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 4 bis 8),<br />

werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll.<br />

4<br />

Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf<br />

abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Die Stadt M (juristische Person des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.) im Inland platziert im Wege der<br />

Öffentlichkeitsarbeit eine Anzeige für eine Behörden-Service-Nummer über einen in der Schweiz ansässigen<br />

Werbungsmittler W in einer deutschen Zeitung.<br />

2 3<br />

Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an W ist im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG). Der Ort<br />

der Leistung des W an M liegt nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG im Inland. 4 Steuerschuldner für die<br />

Leistung des W ist M (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Die im Inland ansässige Rundfunkanstalt R (unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts mit USt-IdNr.) verpflichtet für ihren nicht unternehmerischen Bereich<br />

<strong>1.</strong> den in Norwegen ansässigen Künstler N für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen<br />

Darbietung;<br />

2. den in der Schweiz ansässigen Journalisten S, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf<br />

Tonträgern und in Manuskriptform zu verfassen. 63<br />

62<br />

Satz 1 neugefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. 162. Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„ 1 § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt nur für Leistungen an im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese<br />

nicht Unternehmer sind und ihnen keine USt-IdNr. erteilt worden ist.“<br />

63<br />

Satz 1 neugefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. 162. Die Regelung<br />

ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„ 1 Die im Inland ansässige Rundfunkanstalt R (juristische Person des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.) verpflichtet<br />

<strong>1.</strong> den in Norwegen ansässigen Künstler N für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen Darbietung;

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