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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 444<br />

14c.<strong>1.</strong> Unrichtiger Steuerausweis<br />

Zu hoher Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG)<br />

(1) 1 Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren<br />

Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet<br />

der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). 2 Die Rechtsfolgen treten unabhängig<br />

davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. 3 Die Angabe des<br />

Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages ist jedoch unverzichtbar. 4 Die Vorschrift des<br />

§ 14c Abs. 1 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für<br />

eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl<br />

sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. 5 Hiernach werden von § 14c Abs. 1 UStG<br />

Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfasst (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 7. 5. 1981, V R 126/75, BStBl II<br />

S. 547):<br />

<strong>1.</strong> für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;<br />

2. für steuerfreie Leistungen;<br />

3. für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und<br />

Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG) und außerdem<br />

4. für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der<br />

Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 1<strong>1.</strong> 2003,<br />

V R 79/01, BStBl 2004 II S. 375).<br />

6<br />

Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird <strong>vom</strong> Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese<br />

Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 12. 2007, V R 3/06, BStBl 2009 II S. 203,<br />

Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3).<br />

(2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über<br />

Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz<br />

oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist.<br />

(3) Die Regelung des § 14c Abs. 1 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) anzuwenden,<br />

soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

23. 4. 1998, V R 13/92, BStBl II S. 418).<br />

(4) § 14c Abs. 1 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei<br />

verdecktem Preisnachlass vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 4) oder für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen<br />

ausgestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 27. 4. 1994, XI R 54/93, BStBl II S. 718).<br />

Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises<br />

(§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG)<br />

(5) 1 Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem<br />

Leistungsempfänger berichtigen. 2 In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. 3 Die<br />

Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem<br />

dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 3. 2009, V R 48/07,<br />

BStBl 2010 II S. 92). 4 Zur Berichtigung von Rechnungen im Übrigen vgl. Abschnitt 14.1<strong>1.</strong><br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die <strong>Umsatzsteuer</strong> mit 19 %, obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2<br />

UStG nur 7 % geschuldet werden.<br />

Entgelt 1 000,— €<br />

+ 19 % <strong>Umsatzsteuer</strong> 190,— €<br />

Rechnungsbetrag 1 190,— €<br />

2<br />

Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, ergibt sich folgende<br />

berichtigte Rechnung:<br />

Entgelt 1 000,— €<br />

+ 7 % <strong>Umsatzsteuer</strong> 70,— €<br />

Rechnungsbetrag 1 070,— €<br />

3 Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, ergibt sich die richtige Steuer durch<br />

Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

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