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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 527<br />

17.<strong>1.</strong> Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung<br />

der Bemessungsgrundlage<br />

(1) 1 Die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, beurteilt<br />

sich nach § 10 Abs. 1 bis 5 UStG. 2 Auf die Abschnitte 10.1 bis 10.7 wird verwiesen. 3 Zur Steuer- und<br />

Vorsteuerberichtigung bei Entgeltminderungen durch Gewährung von verdeckten Preisnachlässen vgl.<br />

Abschnitt 10.5 Abs. 4.<br />

(2) 1 Die erforderlichen Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die<br />

Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. 2 Die Berichtigungspflicht ist bereits bei der Berechnung der<br />

Vorauszahlungen zu beachten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3 Vereinbaren der leistende Unternehmer und der<br />

Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts, mindert sich die<br />

Bemessungsgrundlage nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem<br />

Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 9. 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II<br />

S. 250). 4 Dies gilt entsprechend für den Fall der nachträglichen Erhöhung des Entgelts. 5 Mindert sich der<br />

Kaufpreis auf Grund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen<br />

Realisierung der Ansprüche (Erfüllungsgeschäft – vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 29. 5. 2001, C-86/99, EuGHE I<br />

S. 4167).<br />

(3) 1 Die Berichtigungspflicht besteht auch dann, wenn sich die Berichtigung der Steuer und die Berichtigung<br />

des Vorsteuerabzugs im Ergebnis ausgleichen. 2 Berechnet der Leistungsempfänger z.B. Lieferantenskonti nicht<br />

<strong>vom</strong> Gesamtpreis einschließlich <strong>Umsatzsteuer</strong>, sondern nur <strong>vom</strong> Entgelt (ohne <strong>Umsatzsteuer</strong>), hat er unabhängig<br />

von der Behandlung der Skontobeträge durch den Lieferanten den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug<br />

nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. 3 Die Berichtigungspflicht ist bei einer Änderung der<br />

Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung abhängig.<br />

4 5<br />

Ein Belegaustausch ist nur für die in § 17 Abs. 4 UStG bezeichneten Fälle vorgeschrieben. Gewährt eine<br />

Genossenschaft ihren Mitgliedern eine umsatzabhängige Zusatzvergütung für die an die Genossenschaft<br />

erbrachten Lieferungen, handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

6. 6. 2002, V R 59/00, BStBl 2003 II S. 214).<br />

(4) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit der auf die Entgeltminderung entfallende<br />

Steuerbetrag von einem dritten Unternehmer entrichtet wird (§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Die Einkaufsgenossenschaft E (Zentralregulierer) vermittelt eine Warenlieferung von A an B. E wird auch<br />

in den Abrechnungsverkehr eingeschaltet. 3 Sie zahlt für B den Kaufpreis an A unter Inanspruchnahme von<br />

Skonto. 4 B zahlt an E den Kaufpreis ohne Inanspruchnahme von Skonto.<br />

5 6<br />

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat A seine Steuer zu berichtigen. B braucht nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG<br />

seinen Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen, soweit E die auf den Skontoabzug entfallende Steuer an das<br />

Finanzamt entrichtet.<br />

(5) 1 Die Pflicht zur Berichtigung der Steuer und des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG besteht auch<br />

dann, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist<br />

(§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). 2 Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 UStG liegt insbesondere vor, wenn der<br />

Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn den Forderungen die Einrede des Einforderungsverzichts entgegengehalten<br />

werden kann (vgl. BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 10. 3. 1983, V B 46/80, BStBl II S. 389) oder wenn der Anspruch auf<br />

Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der<br />

Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht<br />

durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 7. 2006, V R 13/04, BStBl 2007 II S. 22). 3 Auch soweit der<br />

Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet, kommt –<br />

übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – beim Leistenden eine<br />

Berichtigung der <strong>Umsatzsteuer</strong> wegen Uneinbringlichkeit in Betracht (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 3<strong>1.</strong> 5. 2001,<br />

V R 71/99, BStBl 2003 II S. 206, und <strong>vom</strong> 22. 4. 2004, V R 72/03, BStBl II S. 684). 4 Eine Berichtigung kommt<br />

auch in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltforderung selbst bestreitet, sondern mit<br />

einer <strong>vom</strong> Leistenden substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung<br />

damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit<br />

nicht durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 7. 2006, a.a.O.). 5 Wird über das Vermögen eines Unternehmers<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gegen ihn gerichteten Forderungen spätestens in diesem Zeitpunkt<br />

unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1<br />

Satz 1 UStG. 6 Die Feststellung einer <strong>vom</strong> Finanzamt angemeldeten, einen früheren Vorsteuerabzug<br />

berichtigenden <strong>Umsatzsteuer</strong> zur Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher<br />

Berichtigungsbescheid im Sinne des § 17 UStG (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 8. 2008, VII R 36/07, BStBl 2009 II<br />

S. 250). 7 Zur Frage der Uneinbringlichkeit beim sog. Akzeptantenwechselgeschäft vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

8. 12. 1993, XI R 81/90, BStBl 1994 II S. 338. 8 Ertragsteuerrechtlich zulässige pauschale Wertberichtigungen<br />

führen nicht zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 UStG. 9 Der Gläubiger, der eine Forderung als

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