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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 85 4. zur Qualifizierung der Lieferung von Saatgut und dessen Einsaat bzw. der Lieferung von Pflanzen und deren<br />

Einpflanzen durch denselben Unternehmer als jeweils selbständige Hauptleistungen vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong><br />

9. 10. 2002, V R 5/02, BStBl 2004 II S. 470, und <strong>vom</strong> 25. 6. 2009, V R 25/07, BStBl 2010 II S. 239;<br />

5. 1 bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der<br />

Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine nach § 4 Nr. 12<br />

Satz 1 Buchstabe a UStG steuerbefreite einheitliche sonstige Leistung. 2 Eine damit im Zusammenhang<br />

stehende Duldung der Verursachung baubedingter Flur- und Aufwuchsschäden stellt im Verhältnis hierzu<br />

eine Nebenleistung dar. 3 Das gilt auch dann, wenn Zahlungen sowohl an den Grundstückseigentümer, z.B.<br />

für die Rechtseinräumung, als auch an den Pächter, z.B. für die Flur- und Aufwuchsschäden, erfolgen (vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> 2004, V R 30/04, BStBl 2005 II S. 802);<br />

6. die unentgeltliche Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines<br />

längerfristigen Netzbenutzungsvertrags ist eine unselbständige Nebenleistung zu der (einheitlichen)<br />

Telekommunikationsleistung (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 20) oder der auf elektronischem Weg erbrachten<br />

sonstigen Leistung; bei der Entrichtung einer Zuzahlung ist diese regelmäßig Entgelt für die Lieferung des<br />

Wirtschaftsguts;<br />

7. die Übertragung und spätere Rückübertragung von Wertpapieren oder Emissionszertifikaten nach dem<br />

TEHG im Rahmen von Pensionsgeschäften (§ 340b HGB) ist jeweils gesondert als sonstige Leistung zu<br />

beurteilen;<br />

8. bei der Verwaltung fremden Vermögens, die zwar entsprechend hierzu vereinbarter allgemeiner<br />

Anlagerichtlinien oder -strategien, jedoch im eigenen Ermessen und ohne vorherige Einholung von<br />

Einzelfallweisungen des Kunden erfolgt (Portfolioverwaltung), beinhaltet die einheitliche sonstige Leistung<br />

der Vermögensverwaltung auch die in diesem Rahmen erforderlichen Transaktionsleistungen bei<br />

Wertpapieren, vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 9. 12. 2008, BStBl I S. 1086;<br />

9. zur Einheitlichkeit der Leistung bei betriebsärztlichen Leistungen nach § 3 ASiG vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong><br />

4. 5. 2007, BStBl I S. 481;<br />

10. zur Frage der Einheitlichkeit der Leistung bei Leistungen, die sowohl den Charakter bzw. Elemente einer<br />

Grundstücksüberlassung als auch anderer Leistungen aufweisen, vgl. Abschnitt 4.12.5;<br />

1<strong>1.</strong> zu Gegenstand und Umfang der Werklieferung eines Gebäudes vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. <strong>1.</strong> 2008, V R 42/05,<br />

BStBl II S. 697;<br />

12. zum Vorliegen einer einheitlichen Leistung bei der Lieferung eines noch zu bebauenden Grundstücks vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 3. 2009, V R 50/07, BStBl II S. 78;<br />

13. die Verpflegung von Hotelgästen ist keine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung, vgl. BMF-Schreiben<br />

<strong>vom</strong> 4. 5. 2010, BStBl I S. 490.

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