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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 163<br />

4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen<br />

(1) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit einer Ausfuhr,<br />

einer Durchfuhr oder einer Einfuhr steht, ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a und<br />

Sätze 2 bis 4 UStG steuerfrei (vgl. Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4). 2 Sie liegt vor, wenn sich eine Güterbeförderung<br />

sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 4 UStG). 3 Zu den<br />

grenzüberschreitenden Beförderungen im Allgemeinen vgl. Abschnitt 3b.<strong>1.</strong><br />

4 Grenzüberschreitende<br />

Beförderungen sind auch die Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland oder <strong>vom</strong> Inland in einen<br />

Freihafen (vgl. § 1 Abs. 2 UStG). 5 Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer<br />

Einfuhr grenzüberschreitend befördert und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von § 3a<br />

Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei (§ 4<br />

Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG), auch wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird.<br />

(2) 1 Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sind Güterbeförderungen, auf die die<br />

„Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern<br />

(CIM)“ anzuwenden sind. 2 Die Rechtsvorschriften sind im Anhang B des Übereinkommens über den<br />

internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) <strong>vom</strong> 9. 5. 1980 (BGBl. 1985 II S. 225), geändert durch Protokoll<br />

<strong>vom</strong> 3. 6. 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), enthalten. 3 Sie finden auf Sendungen von Gütern Anwendung, die mit<br />

durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Schienenwege aufgegeben werden, der das Inland und<br />

mindestens einen Nachbarstaat berührt.<br />

(3) 1 Für die Befreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG ist es unerheblich, auf welche Weise die<br />

Beförderungen durchgeführt werden, z.B. mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seeschiffen,<br />

Binnenschiffen oder durch Rohrleitungen. 2 Auf Grund der Definition des Beförderungsbegriffs in § 3 Abs. 6<br />

Satz 2 UStG sind auch das Schleppen und Schieben stets als Beförderung anzusehen.<br />

(4) 1 Ein Frachtführer, der die Beförderung von Gegenständen übernommen hat, bewirkt auch dann eine<br />

Beförderungsleistung, wenn er die Beförderung nicht selbst ausführt, sondern sie von einem oder mehreren<br />

anderen Frachtführern (Unterfrachtführern) ausführen lässt. 2 In diesen Fällen hat er die Stellung eines<br />

Hauptfrachtführers, für den der oder die Unterfrachtführer ebenfalls Beförderungsleistungen bewirken. 3 Diese<br />

Beförderungsleistungen können grenzüberschreitend sein. 4 Die Beförderungsleistung des Hauptfrachtführers<br />

sowie des Unterfrachtführers, dessen Leistung sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt,<br />

sind grenzüberschreitend. 5 Diesen Beförderungsleistungen vorangehende oder sich anschließende Beförderungen<br />

im Inland durch die anderen Unterfrachtführer sind steuerpflichtig, soweit nicht die Steuerbefreiungen für andere<br />

sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitte 4.3.3<br />

und 4.3.4).<br />

(5) 1 Spediteure sind in den Fällen des Selbsteintritts der Spedition zu festen Kosten – Übernahmesätzen –<br />

sowie des Sammelladungsverkehrs umsatzsteuerrechtlich als Beförderer anzusehen. 2 Der Fall eines<br />

Selbsteintritts liegt vor, wenn der Spediteur die Beförderung selbst ausführt (§ 458 HGB). 3 Im Fall der Spedition<br />

zu festen Kosten – Übernahmesätzen – hat sich der Spediteur mit dem Auftraggeber über einen bestimmten Satz<br />

der Beförderungskosten geeinigt (§ 459 HGB). 4 Der Fall eines Sammelladungsverkehrs ist gegeben, wenn der<br />

Spediteur die Versendung des Gegenstands zusammen mit den Gegenständen anderer Auftraggeber bewirkt, und<br />

zwar auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags (§ 460 HGB).<br />

(6) 1 Im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verkehrsrechtlich davon auszugehen, dass den Frachtbriefen<br />

jeweils besondere Beförderungsverträge zu Grunde liegen und dass es sich bei der Durchführung dieser Verträge<br />

jeweils um selbständige Beförderungsleistungen handelt. 2 Dementsprechend ist auch umsatzsteuerrechtlich jede<br />

frachtbriefmäßig gesondert behandelte Beförderung als selbständige Beförderungsleistung anzusehen.

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