26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 259<br />

4.19.<strong>1.</strong> Blinde<br />

(1) Der Unternehmer hat den Nachweis der Blindheit in der gleichen Weise wie bei der Einkommensteuer für<br />

die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b EStG in Verbindung mit § 65 EStDV zu führen.<br />

(2) 1 Bei der Frage nach den beschäftigten Arbeitnehmern kommt es nach dem Sinn und Zweck der<br />

Steuerbefreiung nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung an.<br />

2 Die Umsätze von Blinden sind daher auch dann steuerfrei, wenn mehr als zwei Teilzeitkräfte beschäftigt<br />

werden, sofern ihre Beschäftigungszeit – bezogen jeweils auf den Kalendermonat – diejenige von zwei ganztägig<br />

beschäftigten Arbeitnehmern nicht übersteigt.<br />

(3) 1 Die Einschränkung der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Mineralöl und Branntwein in den Fällen,<br />

in denen der Blinde für diese Waren Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, ist insbesondere<br />

für blinde Tankstellenunternehmer von Bedeutung, denen nach § 7 EnergieStG ein Lager für Energieerzeugnisse<br />

bewilligt ist. 2 Der Begriff Mineralöl richtet sich nach § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG. 3 Hiernach fallen unter diesen<br />

Begriff vor allem Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Flüssiggase (Autogase). 4 Der Begriff Branntwein<br />

umfasst nach § 130 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) sowohl den unverarbeiteten<br />

Branntwein als auch die trinkfertigen Erzeugnisse (Spirituosen). 5 Bei einer Erhöhung der Energiesteuer oder<br />

Branntweinabgaben können die entsprechenden Waren einer Nachsteuer unterliegen. 6 Wenn blinde Unternehmer<br />

lediglich eine solche Nachsteuer zu entrichten haben, entfällt die Steuerbefreiung nicht.<br />

76<br />

(4) Liegen für die Lieferungen durch einen in § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG genannten Unternehmer<br />

auch die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer<br />

innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des<br />

§ 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG diesen Steuerbefreiungen vor.<br />

76 Absatz 4 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!