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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 449<br />

15.<strong>1.</strong> Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis<br />

(1) 1 Zum Vorsteuerabzug sind ausschließlich Unternehmer im Sinne der §§ 2 und 2a UStG im Rahmen ihrer<br />

unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. 2 Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung<br />

von Umsätzen (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 6. 5. 1993, V R 45/88, BStBl II S. 564, und <strong>vom</strong> 16. 12. 1993,<br />

V R 103/88, BStBl 1994 II S. 278) oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der<br />

unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. 3 Zum Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft vgl.<br />

Abschnitt 2.6.<br />

(2) 1 Im Ausland ansässige Unternehmer können den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch dann beanspruchen,<br />

wenn sie im Inland keine Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt haben (vgl. aber Abschnitt 18.11<br />

Abs. 4). 2 Auch ihnen steht der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Vorsteuerbeträge ihrer unternehmerischen<br />

Tätigkeit zuzurechnen sind. 3 Das gilt auch für die Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im Ausland<br />

bewirkten Umsätzen stehen. 4 Zur Frage, ob die im Ausland ansässigen Unternehmer ihre abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59 bis 61 UStDV) oder im allgemeinen<br />

Besteuerungsverfahren (§ 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG) geltend zu machen haben, vgl. Abschnitt 18.15.<br />

(3) Folgende Unternehmer können ihre abziehbaren Vorsteuern ganz oder teilweise nach Durchschnittssätzen<br />

ermitteln:<br />

<strong>1.</strong> Unternehmer bestimmter Berufs- und Gewerbezweige mit einem Vorjahresumsatz bis zu 61 356 € (§ 23<br />

UStG, §§ 69, 70 und Anlage der UStDV);<br />

2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit<br />

einem Vorjahresumsatz bis zu 35 000 € (§ 23a UStG) und<br />

3. land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG).<br />

(4) Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie der Sonderregelung des § 19 Abs. 1<br />

UStG unterliegen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG); dies gilt auch, wenn sie bei einem unzulässigen Ausweis der Steuer<br />

für ihre eigenen Umsätze diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden.<br />

(5) 1 Unternehmer, die von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1, §§ 23, 23a oder 24 UStG zur allgemeinen<br />

Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für folgende Beträge<br />

vornehmen:<br />

<strong>1.</strong> gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem<br />

Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;<br />

2. Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung<br />

übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;<br />

3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr<br />

Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;<br />

4. die <strong>vom</strong> Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach<br />

dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.<br />

2<br />

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs<br />

zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind. 3 Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem<br />

Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. 4 Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor<br />

dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung, können die<br />

Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung<br />

nach § 15a UStG (anteilig) geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 6. 2008, V R 22/06, BStBl 2009 II<br />

S. 165, sowie Abschnitt 15a.9 Abs. 2). 5 Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der<br />

Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 6. 12. 1979, V R 87/72, BStBl 1980 II S. 279,<br />

und <strong>vom</strong> 17. 9. 1981, V R 76/75, BStBl 1982 II S. 198). 6 Wegen des Vorsteuerabzugs bei Zahlungen vor<br />

Ausführung des Umsatzes vgl. Abschnitt 15.3.<br />

(6) 1 Bei einem Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1, §§ 23, 23a oder<br />

24 UStG sind umgekehrt die in Absatz 5 bezeichneten Vorsteuerbeträge nicht nach § 15 UStG abziehbar. 2 Bei<br />

Anwendung des § 23 UStG gilt dies jedoch nur für die Vorsteuerbeträge, auf die sich die Durchschnittssätze<br />

nach § 70 UStDV erstrecken.<br />

(7) Zum Verfahren bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus der Beteiligung an Gesamtobjekten<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 24. 4. 1992, BStBl I S. 29<strong>1.</strong>

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