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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 354<br />

10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben<br />

(1) 1 Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3.3) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich <strong>vom</strong> Einkaufspreis zuzüglich der<br />

Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder<br />

Zuwendung auszugehen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem<br />

Wiederbeschaffungspreis. 3 Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, sind als Bemessungsgrundlage die<br />

Selbstkosten anzusetzen. 4 Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der<br />

Entnahme oder Zuwendung entstandenen Kosten. 5 Die auf die Wertabgabe entfallende <strong>Umsatzsteuer</strong> gehört<br />

nicht zur Bemessungsgrundlage.<br />

(2) 1 Im Fall einer nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG steuerpflichtigen Entnahme<br />

eines Gegenstands, den der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und an dem<br />

Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen geführt<br />

haben (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 2 bis 4), ist Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der<br />

Einkaufspreis der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (Restwert). 2 Ob ein nachträglich z.B. in einen PKW<br />

eingebauter Bestandteil im Zeitpunkt der Entnahme des PKW noch einen Restwert hat, lässt sich im<br />

Allgemeinen unter Heranziehung anerkannter Marktübersichten für den Wert gebrauchter PKW (z.B. sog.<br />

"Schwacke-Liste" oder vergleichbare Übersichten von Automobilclubs) beurteilen. 3 Wenn insoweit kein<br />

Aufschlag auf den - im Wesentlichen nach Alter und Laufleistung bestimmten - durchschnittlichen Marktwert<br />

des PKW im Zeitpunkt der Entnahme üblich ist, scheidet der Ansatz eines Restwertes aus.<br />

(3) 1 Bei den einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG (vgl.<br />

Abschnitt 3.4) bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben die Bemessungsgrundlage<br />

(§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG). 2 Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung<br />

verwendet wird, zählen hierzu auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand. 3 Diese<br />

sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG für diesen<br />

Gegenstand entspricht (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 9. 2006, C-72/05, BStBl 2007 II S. 32). 4 In diese Ausgaben<br />

sind - unabhängig von der Einkunftsermittlungsart - die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht<br />

einzubeziehen. 5 Besteht die Wertabgabe in der Verwendung eines Gegenstands (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), sind<br />

nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG aus der Bemessungsgrundlage solche Ausgaben auszuscheiden, die nicht<br />

zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 6 Dabei ist es unerheblich, ob das Fehlen des<br />

Abzugsrechts darauf zurückzuführen ist, dass<br />

a) für die Leistung an den Unternehmer keine <strong>Umsatzsteuer</strong> geschuldet wird oder<br />

b) die <strong>Umsatzsteuer</strong> für die empfangene Leistung beim Unternehmer nach § 15 Abs. 1a oder 2 UStG <strong>vom</strong><br />

Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder<br />

c) die Aufwendungen in öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren oder Beiträgen) bestehen.<br />

7<br />

Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind.<br />

(4) Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Leistungen an das Personal vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>8.<br />

(5) 1 Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der<br />

zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des<br />

Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 24. 8. 2000, V R 9/00, BStBl 2001 II S. 76). 2 Das ist der Fall, wenn der Unternehmer über den<br />

Gegenstand – wie ein Endverbraucher – nach Belieben verfügen kann und ihn nicht (zugleich) für<br />

unternehmerische Zwecke bereithält oder bereithalten muss.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Unternehmer vermietet eine dem Unternehmensvermögen zugeordnete Yacht im Kalenderjahr an<br />

insgesamt 49 Tagen. 2 Er nutzte seine Yacht an insgesamt 7 Tagen für eine private Segeltour. 3 Die gesamten<br />

vorsteuerbelasteten Ausgaben im Kalenderjahr betragen 28 000 €. 4 In der übrigen Zeit stand sie ihm für<br />

private Zwecke jederzeit zur Verfügung.<br />

5<br />

Als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Wertabgabe werden von den gesamten<br />

vorsteuerbelasteten Ausgaben (28 000 €) die anteiligen auf die private Verwendung entfallenden Ausgaben<br />

im Verhältnis von 56 Tagen der tatsächlichen Gesamtnutzung zur Privatnutzung von 7 Tagen angesetzt. 6 Die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> beträgt demnach 665 € (7/56 von 28 000 € = 3 500 €, darauf 19 % <strong>Umsatzsteuer</strong>).

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