26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 223<br />

4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen<br />

1<br />

Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG<br />

steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 5. 1998,<br />

V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307). 2 Der Begriff der „Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu<br />

einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen)“, ist für den Bereich des <strong>Umsatzsteuer</strong>rechts in gleicher<br />

Weise auszulegen wie für das Bewertungsrecht (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 10. 1980, V R 51/76, BStBl 1981 II<br />

S. 228). 3 Im Bewertungsrecht sind die Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden, den einzelnen Teilen eines<br />

Gebäudes und den Außenanlagen des Grundstücks, z.B. Umzäunungen, Bodenbefestigungen, abzugrenzen.<br />

4<br />

Liegen dabei alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein (BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 15. 6. 2005, II R 67/04, BStBl II S. 688). 5 Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es<br />

Menschen, Tieren oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den<br />

Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und<br />

ausreichend standfest ist (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 5. 2003, II R 41/01, BStBl II S. 693).<br />

6 Zu den<br />

Betriebsvorrichtungen gehören hiernach neben Maschinen und maschinenähnlichen Anlagen alle Anlagen, die –<br />

ohne Gebäude, Teil eines Gebäudes oder Außenanlage eines Gebäudes zu sein – in besonderer und unmittelbarer<br />

Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, d.h. Anlagen, durch die das<br />

Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 12. 1991, II R 14/89, BStBl 1992 II S. 278). 7 Wegen<br />

der Einzelheiten zum Begriff der Betriebsvorrichtungen und zur Abgrenzung zum Gebäudebegriff wird auf den<br />

gleich lautenden Ländererlass <strong>vom</strong> 15. 3. 2006, BStBl I S. 314, hingewiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!