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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 93 Rechnungsweg<br />

a)<br />

F � D 2 � D 1 � SP<br />

Warenweg<br />

1 F lässt die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von Frankreich unmittelbar nach Spanien<br />

an SP transportieren.<br />

2<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an<br />

SP) ausgeführt. 3 Die Versendung ist der ersten Lieferung F an D 2 zuzuordnen, da F als erster<br />

Unternehmer in der Reihe die Maschine versendet. 4 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5<br />

in Verbindung mit Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Versendung). 5 Die zweite Lieferung D 2 an<br />

D 1 und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen. 6 Für diese Lieferungen liegt der<br />

Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgen. 7 D 2 und D 1 müssen sich demnach in Spanien steuerlich registrieren<br />

lassen.<br />

b) 1 SP holt die Maschine mit eigenem Lkw bei F in Frankreich ab und transportiert sie unmittelbar nach<br />

Spanien.<br />

2<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an<br />

SP) ausgeführt. 3 Die Beförderung ist der dritten Lieferung D 1 an SP zuzuordnen, da SP als letzter<br />

Abnehmer in der Reihe die Maschine befördert (Abholfall). 4 Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6<br />

Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Beförderung). 5 Die erste Lieferung F<br />

an D 2 und die zweite Lieferung D 2 an D 1 sind ruhende Lieferungen. 6 Für diese Lieferungen liegt der<br />

Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ebenfalls jeweils in Frankreich (Beginn der Beförderung),<br />

da sie der Beförderungslieferung vorangehen. 7 D 2 und D 1 müssen sich demnach in Frankreich<br />

steuerlich registrieren lassen.<br />

(9) 1 Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand, ist dieser zugleich<br />

Abnehmer der Vorlieferung und Lieferer seiner eigenen Lieferung. 2 In diesem Fall ist die Beförderung oder<br />

Versendung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 <strong>1.</strong> Halbsatz UStG grundsätzlich der Lieferung des vorangehenden<br />

Unternehmers zuzuordnen (widerlegbare Vermutung). 3 Der befördernde oder versendende Unternehmer kann<br />

jedoch anhand von Belegen, z.B. durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere<br />

handelsübliche Belege und Aufzeichnungen nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung<br />

oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz<br />

UStG).<br />

(10) 1 Aus den Belegen im Sinne des Absatzes 9 muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der<br />

Unternehmer die Beförderung oder Versendung in seiner Eigenschaft als Lieferer getätigt hat und nicht als<br />

Abnehmer der Vorlieferung. 2 Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Unternehmer unter der<br />

USt-IdNr. des Mitgliedstaates auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt, und<br />

wenn er auf Grund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen<br />

Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. 3 Den Anforderungen an die<br />

Lieferkonditionen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z.B. Incoterms) verwendet werden. 4 Wird die<br />

Beförderung oder Versendung der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, muss dieser die<br />

Voraussetzungen der Zuordnung nachweisen (z.B. über den belegmäßigen und den buchmäßigen Nachweis der<br />

Voraussetzungen für seine Ausfuhrlieferung – §§ 8 bis 17 UStDV – oder innergemeinschaftliche Lieferung –<br />

§§ 17a bis 17c UStDV).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D 1 in Kassel. D 1 bestellt<br />

die Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld. 3 D 2 wiederum gibt die Bestellung an den<br />

Hersteller D 3 in Dortmund weiter. 4 D 2 lässt die Maschine durch einen Transportunternehmer bei D 3<br />

abholen und sie von Dortmund unmittelbar nach Spanien transportieren. 5 Dort übergibt sie der<br />

Transportunternehmer an SP. 6 Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.<br />

Rechnungsweg<br />

D 3 � D 2 � D 1 � SP<br />

a)<br />

Warenweg<br />

1<br />

Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.

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