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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 36<br />

Allgemeines<br />

2.2. Selbständigkeit<br />

(1) 1 Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung<br />

ausgeübt wird. 2 Ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit anzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem<br />

Innenverhältnis zum Auftraggeber. 3 Aus dem Außenverhältnis zur Kundschaft lassen sich im Allgemeinen nur<br />

Beweisanzeichen herleiten (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 12. 1956, V 137/55 U, BStBl 1957 III S. 42). 4 Dabei kommt<br />

es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an.<br />

5 Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. 6 Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit<br />

sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die<br />

Gesamtbeurteilung maßgebend (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 24. 1<strong>1.</strong> 1961, VI 208/61 U, BStBl 1962 III S. 125, und<br />

<strong>vom</strong> 30. 5. 1996, V R 2/95, BStBl II S. 493). 7 Arbeitnehmer und damit nicht selbständig tätig kann auch sein,<br />

wer nach außen wie ein Kaufmann auftritt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 15. 7. 1987, X R 19/80, BStBl II S. 746).<br />

8 Unternehmerstellung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung schließen sich im Regelfall aus<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 6. 2009, V R 37/08, BStBl II S. 873).<br />

Natürliche Personen<br />

(2) 1 Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die <strong>Umsatzsteuer</strong>, Einkommensteuer und<br />

Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 2. 12. 1998, X R 83/96,<br />

BStBl 1999 II S 534, und <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 10. 2007, V R 77/05, BStBl 2008 II S. 443, sowie H 19.0 (Allgemeines)<br />

LStH 2009). 2 Dies gilt jedoch nicht, wenn Vergütungen für die Ausübung einer bei Anwendung dieser<br />

Grundsätze nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit ertragsteuerrechtlich auf Grund der Sonderregelung des § 15<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Gewinneinkünften umqualifiziert werden. 3 Zur Nichtselbständigkeit des<br />

Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsleistungen vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 4. 2010, XI R 14/09, BStBl 2011 II S. …. 3<br />

4<br />

Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

Nr. 1 UStG zu beurteilen sein. 5 Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen (BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 10. 3. 2005, V R 29/03, BStBl II S. 730). 6 Auch ein Mitglied eines Vereinsvorstands kann im<br />

Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit gegenüber dem Verein selbständig tätig werden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

14. 5. 2008, XI R 70/07, BStBl II S. 912).<br />

Beispiel 1:<br />

(gestrichen) 4<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Aktionär einer AG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung<br />

gegenüber der AG. 2 Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u.a. Urlaubsanspruch,<br />

feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt und bei<br />

Anwendung der für das Ertrag- und <strong>Umsatzsteuer</strong>recht einheitlichen Abgrenzungskriterien zu Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit führt.<br />

3<br />

Der Aktionär ist auch umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig tätig.<br />

3<br />

Satz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2. Mai 2011 – IV D 2 – S 7104/11/10001 (2011/0329553), BStBl I S. 490. Die Grundsätze<br />

der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem <strong>1.</strong> Juli 2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die<br />

Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft trotz eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Weisungsrechts der Gesellschaft<br />

als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird.<br />

Die vorhergehende Fassung von Satz 3 lautete:<br />

„Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Weisungsrecht einer Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter kann nicht zu einer<br />

Weisungsgebundenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG führen.“<br />

4<br />

Beispiel 1 gestrichen durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2. Mai 2011 – IV D 2 – S 7104/11/10001 (2011/0329553), BStBl I S. 490. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem <strong>1.</strong> Juli 2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet,<br />

wenn die Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft trotz eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Weisungsrechts der<br />

Gesellschaft als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird.<br />

Die vorhergehende Fassung des Beispiels 1 lautete:<br />

„ 1 Der Komplementär einer aus natürlichen Personen bestehenden KG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine<br />

Geschäftsführungsleistung gegenüber der KG.<br />

2<br />

Der Komplementär ist selbständig tätig.“

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