26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 222<br />

4.12.9. Beherbergungsumsätze<br />

(1) 1 Die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein<br />

Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, setzt kein gaststättenähnliches Verhältnis<br />

voraus. 2 Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht<br />

für einen dauernden Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 AO zur Verfügung zu stellen (BFH-Beschluss <strong>vom</strong><br />

18. <strong>1.</strong> 1973, V B 47/72, BStBl II S. 426).<br />

(2) 1 Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen<br />

Teil nur kurzfristig vermietet, ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und leicht<br />

nachprüfbar zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

9. 12. 1993, V R 38/91, BStBl 1994 II S. 585). 2 Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur langoder<br />

kurzfristigen Beherbergung von Fremden an, sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

20. 4. 1988, X R 5/82, BStBl II S. 795). 3 Steuerpflichtig ist auch die Überlassung von Räumen einer Pension an<br />

Saison-Arbeitnehmer (Kost und Logis), wenn diese Räume wahlweise zur kurzfristigen Beherbergung von<br />

Gästen oder des Saison-Personals bereitgehalten werden (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 9. 1988, V R 46/83, BStBl II<br />

S. 1021). 4 Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von<br />

Wohn- und Schlafräumen siehe Abschnitt 12.16.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!