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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 214<br />

4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen<br />

(1) 1 Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG<br />

umsatzsteuerpflichtig. 2 Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich<br />

Wasserflächen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 10. 1991, V R 46/88, BStBl 1992 II S. 368, und EuGH-Urteil <strong>vom</strong><br />

3. 3. 2005, C-428/02, EuGHE I S. 1527) oder Grundstücksteile in Betracht. 3 Die Bezeichnung des Platzes und<br />

die bauliche oder technische Gestaltung (z.B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind ohne Bedeutung.<br />

4 5<br />

Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. Die Stellplätze können sich im Freien (z.B.<br />

Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und<br />

Flugzeughallen befinden. 6 Auch andere Flächen (z.B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem<br />

Anlass (z.B. Sport- und Festveranstaltung) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden,<br />

gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne.<br />

(2) 1 Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen. 2 Das sind Gegenstände, deren Hauptzweck<br />

auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich<br />

auch tatsächlich fortbewegen. 3 Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger sowie Elektro-Caddywagen. 4 Tiere (z.B.<br />

Reitpferde) können zwar Beförderungsmittel sein, sie fallen jedoch nicht unter den Fahrzeugbegriff (vgl.<br />

Abschnitt 3a.5 Abs. 3 Satz 2). 5 Der Begriff des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG geht jedoch über den<br />

Begriff des Beförderungsmittels hinaus. 6 Als Fahrzeuge sind auch Gegenstände anzusehen, die sich tatsächlich<br />

fortbewegen, ohne dass die Beförderung von Personen und Gütern im Vordergrund steht. 7 Hierbei handelt es<br />

sich insbesondere um gewerblich genutzte Gegenstände (z.B. Bau- und Ladekräne, Bagger, Planierraupen,<br />

Gabelstapler, Elektrokarren), landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z.B. Mähdrescher, Rübenernter) und<br />

militärisch genutzte Gegenstände (z.B. Panzer, Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe).<br />

(3) 1 Eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen liegt vor, wenn dem Fahrzeugbesitzer der<br />

Gebrauch einer Stellfläche überlassen wird. 2 Auf die tatsächliche Nutzung der überlassenen Stellfläche als<br />

Fahrzeugstellplatz durch den Mieter kommt es nicht an. 3 § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt auch für die Vermietung<br />

eines Parkplatz-Grundstücks, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst parken will, aber entsprechend der<br />

Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 30. 3. 2006,<br />

V R 52/05, BStBl II S. 731). 4 Die Vermietung ist steuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien<br />

Leistung, insbesondere zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ist. 5 Für die<br />

Annahme einer Nebenleistung ist es unschädlich, wenn die steuerfreie Grundstücksvermietung und die<br />

Stellplatzvermietung zivilrechtlich in getrennten Verträgen vereinbart werden. 6 Beide Verträge müssen aber<br />

zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen sein. 7 Die Verträge können jedoch zu unterschiedlichen<br />

Zeiten zustande kommen. 8 Für die Annahme einer Nebenleistung ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen<br />

Grundstück und Stellplatz erforderlich. 9 Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Platz für das Abstellen<br />

des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks<br />

befindet (z.B. Reihenhauszeile mit zentralem Garagengrundstück).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Vermieter V und Mieter M schließen über eine Wohnung und einen Fahrzeugstellplatz auf dem gleichen<br />

Grundstück zwei Mietverträge ab.<br />

2 3<br />

Die Vermietung des Stellplatzes ist eine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung. Das gilt auch, wenn der<br />

Vertrag über die Stellplatzvermietung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Vermieter vermietet an eine Gemeinde ein Bürogebäude und die auf dem gleichen Grundstück<br />

liegenden und zur Nutzung des Gebäudes erforderlichen Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen.<br />

2<br />

Die Vermietung der Fahrzeugstellplätze ist als Nebenleistung zur Vermietung des Bürogebäudes<br />

anzusehen.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Vermieter V schließt mit dem Mieter M1 einen Wohnungsmietvertrag und mit dem im Haushalt von M1<br />

lebenden Sohn M2 einen Vertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Fahrzeugstellplatzes<br />

ab.<br />

2 3<br />

Die Vermietung des Stellplatzes ist eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Eine Nebenleistung liegt<br />

nicht vor, weil der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind. 4 Ohne<br />

Bedeutung ist, dass M2 im Haushalt von M1 lebt.<br />

Beispiel 4:<br />

1 2<br />

Eine GmbH vermietet eine Wohnung. Der Geschäftsführer der GmbH vermietet seine im Privateigentum<br />

stehende Garage im gleichen Gebäudekomplex an denselben Mieter.

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