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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 284<br />

4a.3. Nachweis der Voraussetzungen<br />

(1) 1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuervergütung ist durch Belege nachzuweisen (§ 4a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 7 UStG, § 24 Abs. 2 und 3 UStDV). 2 Als Belege für den Ausfuhrnachweis (vgl. § 24 Abs. 2 UStDV)<br />

kommen insbesondere Frachtbriefe, Konnossemente, Posteinlieferungsscheine oder deren Doppelstücke sowie<br />

Spediteurbescheinigungen in Betracht (vgl. Abschnitte 6.5 bis 6.9).<br />

(2) Für den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen (vgl. § 24 Abs. 3 UStDV) ist folgendes zu beachten:<br />

<strong>1.</strong> Zur Bezeichnung des Lieferers genügt es im Allgemeinen, seinen Namen aufzuzeichnen.<br />

1<br />

2. Wird der Gegenstand von dem Vergütungsberechtigten selbst zu begünstigten Zwecken verwendet, ist als<br />

Empfänger die Anschrift der betreffenden Stelle des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet anzugeben.<br />

2<br />

Werden ausgeführte Gegenstände von Hilfskräften des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet<br />

Einzelpersonen übergeben – z.B. Verteilung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bekleidung –, ist<br />

lediglich der Ort aufzuzeichnen, an dem die Übergabe vorgenommen wird.<br />

3. Bei Zweifeln über den Verwendungszweck im Drittlandsgebiet kann die begünstigte Verwendung durch<br />

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer internationalen Organisation nachgewiesen werden.<br />

1<br />

4. Statt des Ausfuhrtags kann auch der Kalendermonat aufgezeichnet werden, in dem der Gegenstand<br />

ausgeführt worden ist. 2 Bei einer vorübergehenden Freihafenlagerung, an die sich eine begünstigte<br />

Verwendung der ausgeführten Gegenstände im Drittlandsgebiet anschließt (vgl. Abschnitt 4a.2 Abs. 5), ist<br />

zusätzlich der Zeitpunkt (Tag oder Kalendermonat) des Beginns der begünstigten Verwendung<br />

aufzuzeichnen.<br />

5. Zum Nachweis, dass die <strong>Umsatzsteuer</strong> bezahlt oder die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurde, ist in den<br />

Aufzeichnungen auf die betreffende Rechnung und den Zahlungsbeleg bzw. auf den Beleg über die<br />

Einfuhrumsatzsteuer (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) hinzuweisen.<br />

1<br />

6. Ändert sich die <strong>Umsatzsteuer</strong> – z.B. durch die Inanspruchnahme eines Skontos, durch die Gewährung eines<br />

nachträglichen Rabatts, durch eine Preisherabsetzung oder durch eine Nachberechnung –, sind der Betrag<br />

der Entgeltänderung und der Betrag, um den sich die <strong>Umsatzsteuer</strong> erhöht oder vermindert, aufzuzeichnen.<br />

2<br />

Ist die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nachträglich geändert worden, muss neben dem Betrag, um den<br />

sich die Einfuhrumsatzsteuer verringert oder erhöht hat, ggf. der Betrag aufgezeichnet werden, um den sich<br />

die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer geändert hat. 3 Aufzuzeichnen sind darüber hinaus<br />

erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuerbeträge.

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