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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 181<br />

4.5.4. Buchmäßiger Nachweis<br />

(1) 1 Der Unternehmer hat den Buchnachweis eindeutig und leicht nachprüfbar zu führen. 2 Wegen der<br />

allgemeinen Grundsätze wird auf die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen<br />

hingewiesen (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 3).<br />

(2) 1 In § 22 Abs. 2 UStDV ist geregelt, welche Angaben der Unternehmer für die Steuerbefreiung des § 4<br />

Nr. 5 UStG aufzeichnen soll. 2 Zum Nachweis der Richtigkeit dieser buchmäßigen Aufzeichnung sind im<br />

Allgemeinen schriftliche Angaben des Auftraggebers oder schriftliche Bestätigungen mündlicher Angaben des<br />

Auftraggebers durch den Unternehmer über das Vorliegen der maßgeblichen Merkmale erforderlich. 3 Außerdem<br />

kann dieser Nachweis durch geeignete Unterlagen über das vermittelte Geschäft geführt werden, wenn daraus<br />

der Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung, z.B. durch ein Zweitstück der Verkaufs- oder<br />

Versendungsunterlagen, hervorgeht.<br />

(3) 1 Bei einer mündlich vereinbarten Vermittlungsleistung kann der Nachweis auch dadurch geführt werden,<br />

dass der Vermittler, z.B. das Reisebüro, den Vermittlungsauftrag seinem Auftraggeber, z.B. dem<br />

Beförderungsunternehmer, auf der Abrechnung oder dem Überweisungsträger bestätigt. 2 Das kann z.B. in der<br />

Weise geschehen, dass der Vermittler in diesen Unterlagen den <strong>vom</strong> Auftraggeber für die vermittelte Leistung<br />

insgesamt geforderten Betrag angibt und davon den einbehaltenen Betrag unter der Bezeichnung „vereinbarte<br />

Provision“ ausdrücklich absetzt.<br />

(4) 1 Zum buchmäßigen Nachweis gehören auch Angaben über den vermittelten Umsatz (§ 22 Abs. 2 Nr. 1<br />

UStDV). 2 Im Allgemeinen ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Unternehmer die erforderlichen Merkmale<br />

in seinen Aufzeichnungen festhält. 3 Bei der Vermittlung der in § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG bezeichneten<br />

Umsätze sollen sich daher die Aufzeichnungen auch darauf erstrecken, dass der vermittelte Umsatz unter eine<br />

der Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 UStG fällt. 4 Dementsprechend<br />

sind in den Fällen des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstaben b und c UStG auch der Ort und in den Fällen des Buchstabens<br />

b zusätzlich die Art des vermittelten Umsatzes aufzuzeichnen. 5 Bei der Vermittlung von Einfuhrlieferungen<br />

genügen Angaben darüber, dass der Liefergegenstand im Zuge der Lieferung <strong>vom</strong> Drittlandsgebiet in das Inland<br />

gelangt ist. 6 Einer Unterscheidung danach, ob es sich hierbei um eine Lieferung im Drittlandsgebiet oder um<br />

eine unter § 3 Abs. 8 UStG fallende Lieferung handelt, bedarf es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung<br />

des § 4 Nr. 5 UStG aus Vereinfachungsgründen nicht.

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