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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 382 9. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und<br />

Kindergarten.<br />

6 7<br />

Diese Beförderungen sind wie genehmigter Linienverkehr zu behandeln. Ebenso zu behandeln sind die nach<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genehmigungsfreien Sonderformen des grenzüberschreitenden<br />

Linienverkehrs, der der regelmäßigen ausschließlichen Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen dient,<br />

wenn der besondere Linienverkehr zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich<br />

geregelt ist. 8 Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:<br />

<strong>1.</strong> die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;<br />

2. die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;<br />

3. die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und<br />

Stationierungsort.<br />

9<br />

Der Verkehrsunternehmer muss neben der in Satz 7 genannten vertraglichen Regelung die Genehmigung für<br />

Personenbeförderungen im Linien-, Pendel- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch den<br />

Niederlassungsstaat erhalten haben, die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den<br />

Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden<br />

Verkehr sowie die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllen.<br />

10<br />

Der Nachweis über das Vorliegen einer genehmigungsfreien Sonderform des Linienverkehrs nach der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 684/92 kann durch die Vorlage des zwischen dem Veranstalter und dem<br />

Verkehrsunternehmer abgeschlossenen Beförderungsvertrags erbracht werden.<br />

(6) 1 Keine Beförderungsleistung liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug unbemannt – auf Grund eines Miet- oder<br />

Leihvertrags – zur Durchführung von Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zur Verfügung gestellt<br />

wird. 2 Diese Leistung ist deshalb nicht begünstigt.<br />

Verkehr mit Taxen<br />

(7) 1 Verkehr mit Taxen ist nach § 47 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,<br />

die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem <strong>vom</strong><br />

Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 2 Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder<br />

am Betriebssitz entgegennehmen. 3 Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und<br />

Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen – einschließlich Führer – geeignet und bestimmt<br />

sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). 4 Der Verkehr mit Taxen bedarf der Genehmigung. 5 Über die Genehmigung wird<br />

eine besondere Urkunde erteilt. 6 Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt voraus, dass sie durch den<br />

Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird.<br />

(8) 1 Nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 30. 10. 1969, V R 99/69, BStBl 1970 II<br />

S. 78, und BVerfG-Beschluss <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 2. 1992, 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238). 2 Der Mietwagenverkehr<br />

unterscheidet sich im Wesentlichen <strong>vom</strong> Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt<br />

werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4<br />

PBefG). 3 Auch die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder ist nicht<br />

begünstigt (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 6 .2008, V R 33/05, BStBl 2009 II S. 221).<br />

�Verkehr mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen<br />

(9) 1 Zu den Drahtseilbahnen gehören Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder<br />

anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden, Seilschwebebahnen, deren<br />

Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden (einschließlich Kabinenbahnen<br />

und Sesselbahnen) und Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil<br />

fortbewegt werden (vgl. Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG <strong>vom</strong> 20. 3. 2000, ABl. L 106 <strong>vom</strong> 3. 5. 2000,<br />

S. 21). 2 Zu den sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen gehören auch Seilschwebebahnen, Sessellifte und<br />

Skilifte.<br />

(10) Nicht begünstigt ist grundsätzlich der Betrieb einer Sommer- oder Winterrodelbahn.<br />

Nebenleistungen<br />

(11) 1 Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf die Nebenleistungen zu einer begünstigten<br />

Hauptleistung. 2 Als Nebenleistung zur Personenbeförderung ist insbesondere die Beförderung des Reisegepäcks<br />

des Reisenden anzusehen. 3 Zum Reisegepäck gehören z.B. die Gegenstände, die nach der EVO und nach den<br />

Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen<br />

(CIV), Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) <strong>vom</strong> 9. 5. 1980 in<br />

der Fassung <strong>vom</strong> 3. 6. 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), als Reisegepäck befördert werden.

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