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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 82<br />

3.8. Werklieferung, Werkleistung<br />

(1) 1 Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet,<br />

die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. 2 Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt<br />

der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines<br />

Hauptstoffs selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe <strong>vom</strong> Besteller beigestellt werden. 3 Verwendet der<br />

Werkunternehmer bei seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur Stoffe, die als Zutaten oder<br />

sonstige Nebensachen anzusehen sind, handelt es sich um eine Werkleistung. 4 Unter Zutaten und sonstigen<br />

Nebensachen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG sind Lieferungen zu verstehen, die bei einer<br />

Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen (vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 6. 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98). 5 Für die Frage, ob es sich um Zutaten oder sonstige<br />

Nebensachen handelt, kommt es daher nicht auf das Verhältnis des Werts der Arbeit oder des Arbeitserfolgs zum<br />

Wert der <strong>vom</strong> Unternehmer beschafften Stoffe an, sondern darauf, ob diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem<br />

Willen der Beteiligten als Hauptstoffe oder als Nebenstoffe bzw. Zutaten des herzustellenden Werks anzusehen<br />

sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 5. 1953, V 22/53 U, BStBl III S. 217). 6 Die Unentbehrlichkeit eines Gegenstands<br />

allein macht diesen noch nicht zu einem Hauptstoff. 7 Kleinere technische Hilfsmittel, z.B. Nägel, Schrauben,<br />

Splinte usw., sind in aller Regel Nebensachen. 8 Beim Austausch eines unbrauchbar gewordenen Teilstücks, dem<br />

eine gewisse selbständige Bedeutung zukommt, z.B. Kurbelwelle eines Kraftfahrzeugs, kann nicht mehr von<br />

einer Nebensache gesprochen werden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 25. 3. 1965, V 253/63 U, BStBl III S. 338). 9 Hauptoder<br />

Nebenstoffe sind Werkstoffe, die gegenständlich im fertigen Werk enthalten sein müssen. 10 Elektrizität, die<br />

bei der Herstellung des Werks verwendet wird, ist kein Werkstoff (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 7. 1971, V R 38/68,<br />

BStBl 1972 II S. 44). 11 Zur Abgrenzung von Werklieferungen und Werkleistungen in Ausfuhrfällen vgl.<br />

Abschnitt 7.4 Abs. 2.<br />

(2) 1 Bei Werklieferungen scheiden Materialbeistellungen des Bestellers aus dem Leistungsaustausch aus. 2 Das<br />

Material, das der Besteller dem Auftragnehmer zur Bewirkung der Werklieferung beistellt, geht nicht in die<br />

Verfügungsmacht des Werkherstellers über (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 17. <strong>1.</strong> 1957, V 157/55 U, BStBl III S. 92).<br />

3<br />

Die beigestellte Sache kann ein Hauptstoff sein, die Beistellung kann sich aber auch auf Nebenstoffe oder<br />

sonstige Beistellungen, z.B. Arbeitskräfte, Maschinen, Hilfsstoffe wie Elektrizität, Kohle, Baustrom und<br />

Bauwasser oder ähnliche Betriebsmittel, beziehen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. 3. 1959, V 205/56 S, BStBl III<br />

S. 227), nicht dagegen auf die Bauwesenversicherung. 4 Gibt der Auftraggeber zur Herstellung des Werks den<br />

gesamten Hauptstoff hin, liegt eine Materialgestellung vor (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 10. 9. 1959, V 32/57 U,<br />

BStBl III S. 435).<br />

(3) 1 Es gehört grundsätzlich zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Materialbeistellung, dass das<br />

beigestellte Material im Rahmen einer Werklieferung für den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird. 2 Der<br />

Werkunternehmer muss sich verpflichtet haben, die ihm überlassenen Stoffe ausschließlich zur Herstellung des<br />

bestellten Werks zu verwenden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 17. <strong>1.</strong> 1957, V 157/55 U, BStBl III S. 92). 3 Auf das<br />

Erfordernis der Stoffidentität kann verzichtet werden, wenn die anderen Voraussetzungen für die<br />

Materialbeistellung zusammen gegeben sind, der Auftragnehmer den <strong>vom</strong> Auftraggeber zur Verfügung<br />

gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich<br />

geboten ist (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 10. 2. 1966, V 105/63, BStBl III S. 257, und <strong>vom</strong> 3. 12. 1970, V R 122/67,<br />

BStBl 1971 II S. 355). 4 Eine Materialbeistellung ist jedoch zu verneinen, wenn der beigestellte Stoff<br />

ausgetauscht wird und der mit der Herstellung des Gegenstands beauftragte Unternehmer den Auftrag weitergibt<br />

(BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 9. 1970, V R 76/67, BStBl 1971 II S. 77).<br />

(4) 1 Eine Materialbeistellung liegt nicht vor, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung der Werkstoffe<br />

als Kommissionär (§ 3 Abs. 3 UStG) mitgewirkt hat. 2 In diesem Fall umfasst die Lieferung des<br />

Werkunternehmers auch die beschafften Stoffe. 3 Eine Materialbeistellung ist aber anzunehmen, wenn der<br />

Werkunternehmer nur als Agent oder Berater an der Stoffbeschaffung beteiligt ist und dementsprechend<br />

zwischen dem Lieferer und dem Besteller der Werkstoffe unmittelbare Rechtsbeziehungen begründet werden.<br />

4<br />

Die Annahme einer Materialbeistellung hat zur Folge, dass der Umsatz des Werkunternehmers sich nicht auf<br />

die <strong>vom</strong> Besteller eingekauften Stoffe erstreckt. 5 Wenn dagegen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem<br />

Lieferer der Werkstoffe und dem Werkunternehmer und eine Werklieferung dieses Unternehmers an den<br />

Besteller vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine Lieferung der Stoffe <strong>vom</strong> Lieferer an den Werkunternehmer<br />

und eine Werklieferung dieses Unternehmers an den Besteller vorliegt. 6 In einem solchen Fall schließt die<br />

Werklieferung den <strong>vom</strong> Werkunternehmer beschafften Stoff ein.<br />

(5) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Beistellung von Personal zu sonstigen Leistungen vgl.<br />

Abschnitt <strong>1.</strong>1 Abs. 6 und 7.

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