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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 472<br />

15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des<br />

§ 1 Abs. 3 UStG<br />

(1) 1 Abziehbar ist auch die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände, die zur Ausführung bestimmter<br />

Umsätze in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten verwendet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).<br />

2<br />

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer den einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigten<br />

Gegenstand mittelbar oder unmittelbar zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze einsetzt.<br />

3<br />

Die Abzugsberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände, die in die in<br />

§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze eingehen. 4 Vielmehr ist auch die Einfuhrumsatzsteuer für solche<br />

Gegenstände abziehbar, die der Unternehmer in seinem Unternehmen einsetzt, um diese Umsätze auszuführen<br />

(z.B. für betriebliche Investitionsgüter oder Hilfsstoffe, die zur Ausführung dieser Umsätze genutzt oder<br />

verwendet werden).<br />

(2) 1 Bewirkt der Unternehmer außer Umsätzen, die unter § 1 Abs. 3 UStG fallen, auch Umsätze der gleichen<br />

Art, die nicht steuerbar sind, kann er dafür den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen<br />

ebenfalls in Anspruch nehmen. 2 Voraussetzung ist jedoch, dass die nicht steuerbaren Umsätze auch im Falle der<br />

Steuerbarkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein im Freihafen ansässiger Unternehmer beliefert einen Abnehmer mit Gegenständen, die bei diesem zum<br />

Ge- und Verbrauch im Freihafen bestimmt sind. 2 Hierbei wird ein Teil dieser Lieferung für das<br />

Unternehmen des Abnehmers, ein Teil für den nichtunternehmerischen Bereich des Abnehmers ausgeführt<br />

(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG). 3 Obwohl nur die für den nichtunternehmerischen Bereich ausgeführten<br />

Lieferungen sowie die Lieferungen, die <strong>vom</strong> Abnehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil für eine<br />

nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden, unter § 1 Abs. 3 UStG fallen, kann der<br />

Lieferer auch die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände abziehen, die den für das Unternehmen des<br />

Abnehmers bestimmten Lieferungen zuzuordnen sind. 4 Die gleiche Vereinfachung gilt bei sonstigen<br />

Leistungen, die der Unternehmer teils für das Unternehmen des Auftraggebers, teils für den<br />

nichtunternehmerischen Bereich des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG) ausführt.<br />

(3) 1 Hat ein Unternehmer Gegenstände einfuhrumsatzsteuerrechtlich abfertigen lassen, um sie nach einer Beoder<br />

Verarbeitung <strong>vom</strong> Freihafen aus teils in das übrige Ausland, teils im Rahmen einer zollamtlich bewilligten<br />

Freihafen-Veredelung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG) in das Inland zu liefern, kann er die<br />

Einfuhrumsatzsteuer in beiden Fällen abziehen. 2 Das Gleiche gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im<br />

Freihafen zur Ausführung dieser Umsätze im eigenen Unternehmen gebraucht oder verbraucht. 3 Entsprechend<br />

kann in den Fällen einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung verfahren werden.<br />

(4) 1 Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Lieferung<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG), ist der<br />

Unternehmer unabhängig davon berechtigt, ob die Gegenstände aus dem Freihafen in das übrige Ausland oder in<br />

das Inland gelangen. 2 Auch bei einem Verbleiben der Gegenstände im Freihafen oder in den anderen in § 1<br />

Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. 3 Bedeutung hat diese<br />

Regelung für die Lieferungen, bei denen der Liefergegenstand nach der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen<br />

Abfertigung <strong>vom</strong> Freihafen aus in das übrige Ausland gelangt oder von einem im Inland ansässigen Abnehmer<br />

im Freihafen abgeholt wird. 4 In den Fällen, in denen der Lieferer den Gegenstand im Rahmen einer Lieferung<br />

<strong>vom</strong> Freihafen aus in das Inland befördert oder versendet, überschneiden sich die Vorschriften des § 1 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG und des § 3 Abs. 8 UStG. 5 Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist die<br />

Überschneidung ohne Bedeutung, da nach beiden Vorschriften allein dem Lieferer die Abzugsberechtigung<br />

zusteht (vgl. auch Abschnitt 15.8 Abs. 6).<br />

(5) 1 Auch bei den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätzen ist der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer davon<br />

abhängig, dass die Steuer tatsächlich entrichtet wird. 2 Der Abzug ist daher zu berichtigen, wenn sie bei Eintritt<br />

der Fälligkeit nicht abgeführt worden ist. 3 Im Übrigen bestimmt sich der Abzug nach dem Zeitpunkt der<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung des Gegenstands. 4 Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach der<br />

Abfertigung in das Inland gelangt (z.B. wenn der Unternehmer den Gegenstand in den Fällen des § 1 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 4 UStG <strong>vom</strong> Freihafen aus an einen Abnehmer im Inland liefert oder der Abnehmer den Gegenstand<br />

in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG im Freihafen abholt) oder wenn der Unternehmer<br />

den Gegenstand nach einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung ausnahmsweise nicht <strong>vom</strong> Freihafen,<br />

sondern <strong>vom</strong> Inland aus an den Abnehmer liefert (z.B. ab einem Lagerplatz im Inland).<br />

(6) 1 Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht gegeben und liegt auch keine Einfuhr im Inland vor<br />

(vgl. Abschnitt 15.8), kann die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die auf einem Abfertigungsplatz in einem<br />

Freihafen einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wurden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 2 In diesen<br />

Fällen kommt daher als Entlastungsmaßnahme nur ein Erlass oder eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer durch<br />

die zuständige Zollstelle in Betracht. 3 Das trifft z.B. auf Unternehmer zu, die einen einfuhrumsatzsteuerrechtlich<br />

abgefertigten Gegenstand nur zum unternehmerischen Ge- und Verbrauch im Freihafen aus dem übrigen

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