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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 132 Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Waren und Dienstleistungsangebote zu informieren.<br />

3 Sämtliche Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.<br />

4 Die Nutzung des Zugangs zum Internet ist eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 11 UStG. 5 Dagegen ist die Information über Waren und Dienstleistungsangebote eine auf<br />

elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG. 6 Eine<br />

Aufteilung des Gesamtentgelts ist nicht erforderlich, da die sonstigen Leistungen insgesamt in Los Angeles<br />

erbracht werden (§ 3a Abs. 4 Satz 1 UStG).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der Privatmann F mit Wohnsitz in Paris zahlt an den Misch-Anbieter M mit Sitz in Hamburg ein<br />

monatliches Gesamtentgelt. 2 F nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von M im<br />

Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Börsendaten zu informieren.<br />

3<br />

Die Nutzung des Zugangs zum Internet ist eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 11 UStG. 4 Dagegen ist die Information über Börsendaten eine auf elektronischem Weg erbrachte<br />

sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG. 5 Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist<br />

nicht erforderlich. 6 Die sonstigen Leistungen werden insgesamt am Sitz des Misch-Anbieters M in Hamburg<br />

ausgeführt (§ 3a Abs. 1 UStG).<br />

(8) 1 Ist ein einheitlich entrichtetes Gesamtentgelt aufzuteilen, kann die Aufteilung im Schätzungswege<br />

vorgenommen werden. 2 Das Aufteilungsverhältnis der Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4<br />

Satz 2 Nr. 11 UStG und der übrigen sonstigen Leistungen bestimmt sich nach den Nutzungszeiten für die<br />

Inanspruchnahme der einzelnen sonstigen Leistungen durch die Anwender. 3 Das Finanzamt kann gestatten, dass<br />

ein anderer Aufteilungsmaßstab verwendet wird, wenn dieser Aufteilungsmaßstab nicht zu einem unzutreffenden<br />

Ergebnis führt.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Misch-Anbieter M führt in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis März sowohl Telekommunikationsleistungen<br />

als auch andere sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG aus, für die er ein einheitliches<br />

Gesamtentgelt vereinnahmt hat.<br />

2<br />

Das Gesamtentgelt kann entsprechend dem Verhältnis der jeweils genutzten Einzelleistungen zur gesamten<br />

Anwendernutzzeit aufgeteilt werden.

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