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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 579<br />

22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern<br />

(1) 1 Unternehmer, die nach § 15 Abs. 4 UStG nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die<br />

deshalb die angefallenen Vorsteuerbeträge aufzuteilen haben, brauchen außer den Vorsteuerbeträgen, die voll<br />

<strong>vom</strong> Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, auch die <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug ausgeschlossenen anteiligen<br />

Vorsteuerbeträge nicht gesondert aufzuzeichnen. 2 Aufgezeichnet werden müssen aber in den Fällen, in denen<br />

Vorsteuerbeträge nur teilweise abziehbar sind,<br />

<strong>1.</strong> die Entgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, die für diese Leistungen<br />

gesondert in Rechnung gestellten gesamten Steuerbeträge und die als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge;<br />

2. die Entgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, für die der Unternehmer<br />

die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, und die als Vorsteuer abziehbaren Teilbeträge;<br />

3. die vorausgezahlten Entgelte und Teilentgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den<br />

Unternehmer, die dafür gesondert in Rechnung gestellten gesamten Steuerbeträge und die als Vorsteuern<br />

abziehbaren Teilbeträge;<br />

4. die gesamten Einfuhrumsatzsteuerbeträge für die für das Unternehmen eingeführten Gegenstände und die als<br />

Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhren oder Hinweise auf<br />

die entsprechenden zollamtlichen Belege;<br />

5. die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die als<br />

Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge.<br />

(2) In den Fällen der Vorsteueraufteilung sind die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15<br />

Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen<br />

Umsätze mit Ausnahme der Einfuhren, der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der Leistungsbezüge, für die<br />

der Unternehmer die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, aufzuzeichnen, und zwar unabhängig von der<br />

allgemeinen Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach § 22 Abs. 2 UStG.

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