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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 630<br />

6 7<br />

Zwischen SP, L, B und D liegt ein Reihengeschäft vor. Darüber hinaus ist ein innergemeinschaftliches<br />

Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG zwischen L, B und D anzunehmen, weil L als erster am<br />

Dreiecksgeschäft beteiligter Lieferer den Gegenstand der Lieferungen versendet. 8 Die Versendung ist der<br />

ersten Lieferung im Dreiecksgeschäft (L an B) zuzuordnen, da L den Gegenstand als Lieferer im Sinne von<br />

§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG versendet hat (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 7 ff.). 9 Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6<br />

Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Versendung). 10 Die Lieferung des L an B ist als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei. 11 Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei B<br />

grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland, da die Beförderung<br />

dort endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in Belgien, da B seine belgische USt-IdNr. verwendet (§ 3d Satz 2<br />

UStG). 12 Die zweite Lieferung im Dreiecksgeschäft (B an D) ist eine ruhende Lieferung. 13 Lieferort ist nach<br />

§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG Deutschland, da sie der Beförderungslieferung nachfolgt. 14 SP erbringt eine<br />

ruhende Lieferung in Spanien (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG), die nach spanischem Recht zu beurteilen ist.<br />

(3) 1 Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist, dass die<br />

hieran beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der <strong>Umsatzsteuer</strong> erfasst<br />

sind (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Die Ansässigkeit in einem dieser Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich;<br />

maßgeblich ist vielmehr, dass der Unternehmer unter der USt-IdNr. auftritt, die ihm von einem dieser<br />

Mitgliedstaaten erteilt worden ist. 3 Treten mehrere der an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer unter<br />

der USt-IdNr. desselben Mitgliedstaates auf, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Frankfurt ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer D bestellt eine dort nicht<br />

vorrätige Ware bei dem in Belgien ansässigen Unternehmer B <strong>1.</strong> 2 B 1 gibt die Bestellung weiter an den<br />

ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2, der die Ware mit eigenem Lkw unmittelbar nach Frankfurt<br />

befördert und sie dort an D übergibt. 3 D und B 2 treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. 4 B 1<br />

tritt nicht unter seiner belgischen USt-IdNr., sondern unter seiner niederländischen USt-IdNr. auf.<br />

Rechnungsweg<br />

B 2 � B 1 � D<br />

Warenweg<br />

5<br />

Die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäfts ist erfüllt, da die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

(Deutschland, Belgien, Niederlande) für Zwecke der <strong>Umsatzsteuer</strong> erfasst sind und mit USt-IdNrn. aus<br />

verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. 6 Auf die Ansässigkeit von B 1 und B 2 in demselben Mitgliedstaat<br />

kommt es bei der Beurteilung nicht an.<br />

(4) 1 Weitere Voraussetzung ist das tatsächliche Gelangen des Gegenstands der Lieferungen von einem<br />

Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). 2 Diese Voraussetzung ist im<br />

Hinblick auf § 3 Abs. 8 UStG auch dann erfüllt, wenn der erste Lieferer den Gegenstand zuvor in das<br />

Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. 3 Gelangt der Gegenstand allerdings aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar in<br />

den Mitgliedstaat des letzten Abnehmers, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. 4 Der<br />

Gegenstand kann durch Beauftragte des ersten Lieferers vor der Beförderung oder Versendung in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 5 Gegenstand der Lieferung ist in diesem Fall<br />

jeweils der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand. 6 Der Gegenstand der Lieferung kann auch an einen <strong>vom</strong><br />

letzten Abnehmer beauftragten Dritten, z.B. einen Lohnveredelungsunternehmer oder einen Lagerhalter,<br />

befördert oder versendet werden.<br />

(5) 1 Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt weiterhin voraus, dass der Gegenstand durch den<br />

ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer) befördert oder versendet wird (§ 25b Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 4 UStG). 2 Dies gilt für den mittleren Unternehmer allerdings nur dann, wenn er in seiner Eigenschaft<br />

als Abnehmer befördert oder versendet, d.h. wenn die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn (erste<br />

Lieferung im Dreiecksgeschäft) zugeordnet wird. 3 Wird die Beförderung oder Versendung dagegen der zweiten<br />

Lieferung im Dreiecksgeschäft zugeordnet, weil der mittlere Unternehmer in seiner Eigenschaft als Lieferer<br />

auftritt, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. 4 Wird der Gegenstand der Lieferungen durch<br />

den letzten Abnehmer befördert oder versendet (Abholfall), liegt ebenfalls kein innergemeinschaftliches<br />

Dreiecksgeschäft vor.

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