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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 473 Ausland bezogen haben. 4 Das Gleiche gilt beim Bezug von Gegenständen aus dem übrigen Ausland, wenn sie<br />

nach der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung zum freien Verkehr <strong>vom</strong> Abnehmer nicht ausschließlich<br />

oder zum wesentlichen Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden, sondern<br />

<strong>vom</strong> Freihafen aus wieder in das übrige Ausland verbracht werden. 5 Voraussetzung für den Erlass oder die<br />

Erstattung ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könnte, wenn entweder eine<br />

Einfuhr in das Inland oder eine Verwendung für die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze vorgelegen hätte.

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