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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 203<br />

4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen<br />

(1) 1 Die Leistungen der Buchmacher im Wettgeschäft sind nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei,<br />

weil sie der Rennwettsteuer unterliegen. 2 Zum Entgelt für diese Leistungen zählt alles, was der Wettende hierfür<br />

aufwendet. 3 Dazu gehören auch der von den Buchmachern zum Wetteinsatz erhobene Zuschlag und die<br />

Wettscheingebühr, weil ihnen keine besonderen selbständig zu beurteilenden Leistungen des Buchmachers<br />

gegenüberstehen. 4 Auch wenn die Rennwettsteuer lediglich nach dem Wetteinsatz bemessen wird, erstreckt sich<br />

daher die <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung auf die gesamte Leistung des Buchmachers. 5 Die Vorschrift des § 4 Nr. 9<br />

Buchstabe b letzter Satz UStG ist hier nicht anwendbar.<br />

(2) 1 Buchmacher, die nicht selbst Wetten abschließen, sondern nur vermitteln, sind mit ihrer<br />

Vermittlungsleistung, für die sie eine Provision erhalten, nicht nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG von der<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> befreit. 2 Die Tätigkeit von Vertretern, die die Wetten für einen Buchmacher entgegennehmen, fällt<br />

nicht unter § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (vgl. EuGH-Beschluss <strong>vom</strong> 14. 5. 2008, C-231/07 und C-232/07,<br />

DB 2008 S. 1897).<br />

(3) 1 Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien unterliegen der Lotteriesteuer. 2 Schuldner der Lotteriesteuer<br />

ist der Veranstalter der Lotterie. 3 Lässt ein Wohlfahrtsverband eine ihm genehmigte Lotterie von einem<br />

gewerblichen Lotterieunternehmen durchführen, ist Veranstalter der Verband. 4 Der Lotterieunternehmer kann<br />

die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG nicht in Anspruch nehmen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 10. 12. 1970,<br />

V R 50/67, BStBl 1971 II S. 193).<br />

(4) Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog.<br />

Fun-Games), fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

29. 5. 2008, V R 7/06, BStBl 2009 II S. 64).

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